BGH,
Beschl. v. 21.2.2006 - 5 StR 558/05
5 StR 558/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21.2.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.02.2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 20. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im
Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen
Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4.
a). bis
d). und II. 5. der Urteilsgründe) verurteilt ist, b) im
Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der für die Tat II. 5.
der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. 2. Die
weitergehende
Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur
Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die
dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten
erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den
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Fällen II. 4. a). bis d). der Urteilsgründe als
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Frage
der
Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
15.12.2005 ausgeführt: „Rechtlich nicht haltbar ist
hingegen
die Annahme, der Angeklagte O. habe sich in den Fällen II. 4
a-d
der Urteilsgründe mehrfach der Beihilfe zur
Urkundenfälschung
schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in
Gestalt
der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen Briefkastens (vgl.
UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung, die sich
freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat.
Eine
derartige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl.
dazu Senat, Beschluss 13. Oktober 2005 - 5 StR 336/05 -).
Demgemäß ist der Schuldspruch dahin
abzuändern, dass
der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei
Fällen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist. Der
Abänderung des
Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es kann
ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und
erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die
Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der
in den
Fällen II. 4 a-d verhängten Einzelstrafen sowie der
Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe für die unter II. 5 der
Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon
unbeeinflusst; sie
kann bestehen bleiben.“ Dem schließt sich der Senat
an.
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden
Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrich-
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ter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3
Nr.
1 StGB (i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach
einer
Gesamtbewertung entnehmen dürfen, die belegt, dass die
Teilnahme
des Angeklagten ein besonders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983,
217; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 243 Rdn. 29).
Harms
Basdorf Gerhardt Brause Schaal |