BGH,
Beschl. v. 21.1.2009 - 1 StR 722/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 722/08
vom
21. Januar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 261
Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das
Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten
Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die
Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte
Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die
Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
aufgestellten Anforderungen entspricht.
BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17.
Dezember 2008 bemerkt der Senat:
Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des
Ergebnisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren
Häufigkeitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist,
dass die Spur vom Angeklagten herrührt, davon
überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur vom
Angeklagten stammt.
Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der
inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen
Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die
Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort
gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn
die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten
Anforderungen
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entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu
beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang
besteht.
Nack Kolz Hebenstreit
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