BGH,
Beschl. v. 21.7.2009 - 5 StR 269/09
5 StR 269/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 9. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18.
März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten wegen schweren Raubes
in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
darauf hin, dass dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18.
März 2008, mit dem der Angeklagte wegen einer am 16. Mai 2006
begangenen gefährli-
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chen Körperverletzung zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist,
hinsichtlich der im Tatzeitraum von Mai 2007 bis September 2007 durch
den Angeklagten begangenen vier Taten keine Zäsurwirkung
zukommt. Denn zwischen den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 26.
Februar 2007 (Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit
mit Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs;
Tatzeit: 17. August 2006), des Amtsgerichts Bernau vom 13.
März 2007 (zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe
von drei Monaten wegen Betruges; Tatzeit: 29. November 2006), des
Amtsgerichts Tiergarten vom 11. April 2007 (Geldstrafe wegen
Erschleichens von Leistungen; Tatzeit: 23. Oktober 2006), des
Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2007 (Geldstrafe wegen
unerlaubten Waffenbesitzes; Tatzeit: 19. September 2006) und dem
genannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008
besteht eine Gesamtstrafenlage nach § 55 StGB. Deswegen sind
die in diesen Urteilen ausgesprochenen Strafen - ungeachtet des
Vollstreckungstands der Geldstrafenverurteilungen (BGH NStZ-RR 2007,
369) - durch eine Entscheidung nach § 460 StPO auf eine
Gesamtstrafe zurückzuführen. Liegen aber die neu
abzuurteilenden Taten - wie hier - zwischen mehreren nach §
460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden
Verurteilungen, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten
Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe
gebildet werden; denn bereits die erste, mit den neuen Taten nicht
gesamtstrafenfähige Vorverurteilung bildet eine Zäsur
(BGH aaO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher
aufzuheben.
2. Der Senat macht nicht von der Möglichkeit des §
354 Abs. 1 Buchst. b StPO Gebrauch, sondern verweist die Sache an das
Landgericht zurück. Er bemerkt, dass ein
Gesamtstrafübel von acht Jahren und neun Monaten angesichts
der Vielzahl und des Gewichts der dem Angeklagten durch das Landgericht
zugebilligten Milderungsgründe gravierend übersetzt
erscheint. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich eher an der
Einsatzstrafe von drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zu
orientieren haben.
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3. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Das neu
entscheidende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu
treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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Basdorf Brause Schaal
Dölp König |