BGH,
Beschl. v. 21.3.2000 - 4 StR 43/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 43/00
vom
21. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21. März 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die
Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes
in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung und Körperverletzung" zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung einer
Gesamtstrafe nicht geprüft wurde; im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. April 1999 - also
nach der hier abgeurteilten Tat - durch Urteil des Landgerichts Essen
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Gemäß § 55
Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu
äußert sich das angefochtene Urteil nicht. Da der
Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein
kann und die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich nicht
dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO
überlassen bleiben darf (vgl. BGHSt 12, 1, 5 f.; BGH,
Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99), muß das
Urteil insoweit aufgehoben werden.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können
bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind
zulässig.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann |