BGH,
Beschl. v. 21.3.2003 - 2 StR 53/03
2 StR 53/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 21.
März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 7. November 2002 im Ausspruch über die Gesamtstrafen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer
Erpressung, Beihilfe zum schweren Raub, Diebstahls in zwei
Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl (jeweils unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus Vorverurteilungen) zu
Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafenbildung ist rechtlich zu beanstanden.
Abgesehen davon, daß teilweise die Tatzeiten der Straftaten
in den maßgeblichen Vorverurteilungen oder die Erledigung der
Strafen nicht mitgeteilt werden, was zur Prüfung der
Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
(§ 55 StGB) aber unerläßlich ist, legen die
bisher getroffenen Feststellungen eine andere Gesamtstrafenbildung als
die vom Tatrichter vorgenommene nahe.
Es kommt in Betracht, daß die Verurteilung vom 18. September
1997 (= Nr. 5 der Vorverurteilungen) eine Zäsurwirkung
entfaltet und in diese Gesamtstrafe nicht nur die Strafen aus den
Vorverurteilungen Nr. 5 bis Nr. 8 einzubeziehen waren, sondern auch die
Einzelstrafe aus der Vorverurteilung Nr. 10 für die im Januar
1996 begangene Tat. Eine weitere Verurteilung mit Zäsurwirkung
kann die Verurteilung vom 23. Juni 1999 (= Nr. 9 der Vorverurteilungen)
darstellen, so daß insoweit eine Gesamtstrafenbildung mit den
weiteren Einzelstrafen aus der Vorverurteilung Nr. 10 zu erfolgen
hatte, da diesen Taten aus dem Jahre 1998 zugrundeliegen. Danach
hätte die Vorverurteilung vom 12. März 2001 (= Nr.
10) entgegen der Auffassung des Landgerichts keine
Zäsurwirkung mehr entfalten können. Es hätte
dann eine Gesamtstrafe "nur" aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung
vom 29. Mai 2002 (= Nr. 11) und den im hiesigen Verfahren
verhängten Einzelstrafen gebildet werden müssen.
Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist die Angeklagte hier auch
beschwert. Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von "lediglich" drei
Jahren und sechs Monaten kann der Senat nicht ausschließen,
daß bei einer fehlerfreien Gesamtstrafenbildung gegen die
Angeklagte insgesamt weniger als das "Gesamtstrafenübel" von
acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden
wäre.
Da die Feststellungen zwar unvollständig, aber fehlerfrei
getroffen sind, können sie aufrechterhalten bleiben.
Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen.
Durch die teilweise Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde
gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.
Nachdem sich die Strafsache nur noch gegen eine Erwachsene richtet, hat
der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer
zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).
Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer |