BGH,
Beschl. v. 21.3.2006 - 5 StR 12/06
5 StR 12/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21.3.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2.
wegen Vorteilsannahme
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.03.2006 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 19. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Nach Teilaufhebung eines zunächst ergangenen freisprechenden
Urteils durch den Senat (BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung
2) hat das Landgericht die Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu
Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt und die
Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die
dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch richten. Die Rechtsmittel führen aber jeweils mit
der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche. 1 Die
Angeklagten, Polizeibeamte des LKA Berlin, reisten vom 20. bis 23.
März 1998 nach Chicago zum Besuch eines Basketballspiels. Die
Reise organisierte und finanzierte der anderweitig wegen Betruges zum
Nachteil des Landes Berlin verurteilte mitreisende Dolmetscher E. , 2
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der für das LKA im Zuständigkeitsbereich der
Angeklagten in großem Umfang abgehörte
Telefongespräche in die deutsche Sprache übersetzte.
Die Angeklagten erstatteten später E. die von diesem
verauslagten Kosten der Reise. 1. Das Landgericht hat als
strafschärfend gewürdigt, dass die Angeklagten wegen
des durch die Vorteilsannahme hervorgerufenen oder erhaltenen
Wohlwollens gegenüber E. pflichtwidrig die ihnen
betrügerisch vorgelegten Rechnungen ohne Kontrolle als
„sachlich richtig“ bestätigt und hierdurch
dem Land Berlin einen erheblichen Vermögensschaden
zugefügt haben. 3 Die strafschärfende
Berücksichtigung des hohen Vermögensschadens begegnet
zwar grundsätzlich keinen Bedenken, weil - auch nach
rechtskräftigem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der
Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Landes Berlin - verschuldete
Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB auch solche
sein können, die für einen Täter nur
voraussehbar sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 14;
Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34). 4 Die
hierfür vom Landgericht angeführte Erwägung,
die Angeklagten hätten die Rechnungen nicht in Kenntnis von
deren möglicher Unrichtigkeit bestätigen
dürfen (UA S. 12), begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Die
Annahme solcher Kenntnis widerspricht den aufrechterhaltenen
Feststellungen des Urteils vom 13. August 2003, wonach das Verhalten
der Angeklagten auf einer ersichtlich in der gesamten Behörde
gebilligten, unvertretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit beruht
hatte. Solches schließt eine auch nur bedingte Kenntnis der
Unrichtigkeit aus. 5 Eine Verknüpfung der Taten der
Angeklagten mit der Verursachung des Vermögensschadens
versteht sich auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen
aber auch nicht von selbst. Zwar hatte der 6
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Angeklagte R. am 25. März 1998 - zwei Tage nach
Rückkehr aus Chicago - erstmals Rechnungen des E. ohne
Prüfung im Einzelnen als „sachlich
richtig“ bescheinigt und diese Praxis bis zum 22. Juli 2001
beibehalten. Vor dem Hintergrund der diesem Angeklagten attestierten
Vertrauensseligkeit hätte es aber für die Annahme der
Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts weiterer
beweiswürdigender Erwägungen bedurft. Der Angeklagte
G. war nur am 27. April 1998 als Urlaubsvertreter mit der
Prüfung der Rechnungen des E. befasst. Zu diesem Zeitpunkt
hatte dieser Angeklagte die von E. verauslagten Reisekosten schon vier
Wochen zuvor erstattet, was gegen eine Beeinflussung durch die
Vorteilsannahme sprechen könnte. 2. Bei dem hier vorliegenden
Fehler bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der neue
Tatrichter wird Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe
legen könnten, dass ein Verstoß gegen § 46
Abs. 3 StGB gegeben sei. 7
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