BGH,
Beschl. v. 21.3.2007 - 2 StR 598/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 598/06
vom
21.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 21.3.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat hat das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen
lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen
werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR
528/05).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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