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BGH, Beschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 598/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 21.3.2007 - 2 StR 598/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 598/06
vom
21.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21.3.2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl



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