BGH,
Beschl. v. 21.5.2003 - 5 StR 69/03
5 StR 69/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
die in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im
Maßstab 1: 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:
"Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil
weder die Revisionseinlegungsschrift noch die
Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO
erforderlichen Revisionsantrag enthalten, durch den der Umfang der
Urteilsanfechtung bezeichnet wird.
Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann
unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht
eingereichten Revisionsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig
ergibt. Dies gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
und des Nebenklägers (Senat in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht
es indessen, wie im vorliegenden Fall, um einen Angeklagten, der
entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen einer Vielzahl von
Straftaten verurteilt worden ist, läßt sich deren
Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten
allgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die
Staatsanwaltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in
jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der
Strafverfolgung
verpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser
Prüfung
muß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden
(Senat aaO).
Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des
§ 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schreiben
wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen
Rechts gerügt und erklärt, eine nähere
Begründung bleibe einer gesonderten Verfügung
vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2003 ergibt
sich das eigentliche Anfechtungsziel des staatsanwaltschaftlichen
Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene Anordnung der
Wertersatzeinziehung."
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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