BGH,
Beschl. v. 21.5.2008 - 5 StR 93/08
5 StR 93/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.5.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach
§ 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten,
b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie der Anstiftung zum
Subventionsbetrug schuldig ist, und
c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zehn
Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer
Gesamt-
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freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge
geführte Revision führt zur Teileinstellung des
Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der
Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist
die Tat im Fall IV. 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein
Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet,
wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des
Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält (vgl.
BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an
den letzten Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei
Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits
die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3,
§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die anderen Taten
waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verjährung
wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezember 2000
und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen.
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2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entsprechend zu
ändern.
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3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag
der Senat hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht
ohne die Verurteilung im Fall IV. 2 der Urteilsgründe eine
geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Es
kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausmaß der
angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der
es bislang durch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung
getragen hat (vgl. zum Abschlagsmodell BGH, Großer Senat GSSt
1/07 NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt),
nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies wird der neue Tatrichter - in
Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen
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bisherigen Feststellungen - nachzuholen, bei erneuter Bemessung der
Gesamtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten
durch die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865)
und, wenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang
gewährten Strafabschlags Anlass zu einer weitergehenden
Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
bestehen sollte, dieser durch eine Anrechnung auf die neue Gesamtstrafe
Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird auch
zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang dem Angeklagten die
unberechtigt erlangten Subventionszahlungen persönlich zugute
kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der
Verjährungsfrist bezüglich der Fälle IV. 1
sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgründe nur in geringem
zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung
unterbrochen wurde.
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4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue
Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht
widersprechen. Die Sache wird angesichts der bisherigen
Verfahrensdauer, der vollstreckten Untersuchungshaft und des besonders
weiten Zurückliegens der Taten mit besonderer Eile zu
behandeln sein.
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