BGH,
Beschl. v. 21.11.2000 - 3 StR 311/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 311/00
vom
21. November 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 21. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 27. August 1999
a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die
Angeklagten in den die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O. )
und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH), der Angeklagte G.
zusätzlich in den die Fallakten 26 (Betrug zum Nachteil des B.
Verlages) und 25 (Betrug zum Nachteil der K. GmbH) betreffenden
Vorgängen wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
einem Monat verurteilt werden;
b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten van O.
die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt
worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in 45
Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur
Sozialversicherung in drei Fällen, veruntreuender
Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat,
Konkursverschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den
Angeklagten van O. hat es wegen Betruges in 44 Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf
Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen
gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen
sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt
gelassen, daß in einigen Betrugsfällen die Beute,
nachdem sie täuschungsbedingt an einen Spediteur ausgeliefert
worden war, wieder an die Geschädigten zurückgelangt
und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung eingetreten ist. Soweit das
Landgericht nicht selbst eine Einzelstrafe von nur einem Monat
verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des
Generalbundesanwalts in diesen Fällen gemäß
§ 354 Abs. 1 StPO jeweils auf eine solche Strafe erkannt. Die
vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen sind angesichts der
Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der
geringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht
berührt.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van O.
eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt
worden ist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose
(§ 56 Abs. 1 StGB) u. a. mit der Begründung verneint,
der Angeklagte habe sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt und
suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitangeklagten G. .
Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es
verneint, weil sich der Angeklagte nicht um eine
Schadenswiedergutmachung bemüht habe. In beiden
Fällen hätte sich der die Taten in der
Hauptverhandlung bestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht
vermißten Verhalten in Widerspruch zu seiner
Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 1996,
233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der
Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht
ohne die zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der
erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die
Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die getroffenen
Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter
ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen.
Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im
Sinne von § 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des
Angeklagten G. dar.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |