BGH,
Beschl. v. 21.11.2006 - 3 StR 380/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 380/06
vom
21.11.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 21. November 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 1. Juni 2006 dahin geändert, dass der
Ausspruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines
Betrages von 60.000 € angeordnet. Die Revision der
Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt, führt auf die
Sachrüge zum Wegfall der Verfallsanordnung; im
Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
rechtlich für möglich gehalten, weil die Verletzten
auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet
hätten. Dies zeige sich daran, dass die Geschädigten
sich um ihre Ansprüche noch nicht einmal zeitnah
bemüht haben. Einer solchen Auslegung des
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§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabhängig davon,
dass das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die untätig
gebliebenen Verletzten von dem laufenden Verfahren gewusst haben - der
eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Allein das bisherige
Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger
Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die
Geschädigten ermöglicht die Verfallsanordnung gegen
den Täter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524).
Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht
unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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Winkler Miebach Pfister Becker Hubert |