BGH,
Beschl. v. 21.11.2007 - 2 StR 490/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 490/07
vom
21.11.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 21.11.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. April 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands,
dass die Angeklagten sich durch den vorausgegangenen Fehlschlag nicht
von der Tatbegehung abhalten ließen, im konkreten Fall gegen
§ 46 Abs. 3 StGB verstieß, kann offen bleiben, weil
die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts auf dieser
Hilfserwägung jedenfalls nicht beruht.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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