BGH,
Beschl. v. 21.10.2008 - 3 StR 275/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 275/08
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, mit der die Ablehnung des Beweisantrags (vom 23.
Januar 2008) auf Hinzuziehung eines Sachverständigen
beanstandet worden ist, ist zulässig erhoben. Sofern der
Revisionsführer die den Mangel begründenden Tatsachen
(vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vollständig
vorträgt, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
nicht zusätzlich die Mitteilung der Sitzungsniederschrift
erforderlich. Die Rüge ist indes unbegründet. Die
Strafkammer hat den Beweisantrag unter Hinweis auf die besonderen
Fallkonstellationen, bei denen nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Straftaten von
Betäubungsmittelabhängigen die Annahme erheblich
eingeschränkter Schuldfähigkeit in Betracht kommt und
für die sie keine Anhaltspunkte erkennen konnte, abgelehnt und
damit der Sache nach eigene Sachkunde in Anspruch genommen. Die
Revision teilt keine Umstände mit, die diese Sachkunde in
Zweifel ziehen.
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2. Die Besetzungsrüge betreffend den Richter am Landgericht S.
ist ebenfalls zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer
hat den vom Mitangeklagten in der Hauptverhandlung erhobenen
Besetzungseinwand mitgeteilt und vorgetragen, er habe sich diesem
Einwand angeschlossen. Einer Mitteilung der Sitzungsniederschrift, aus
der sich die Anschlusserklärung ergibt, bedarf es entgegen der
Ansicht des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge ist indes
unbegründet. Aufgrund der Entscheidung des Präsidiums
war die Richterin am Landgericht C. verhindert, an der Hauptverhandlung
teilzunehmen.
3. Die Besetzungsrüge betreffend den Schöffen S. ist
allein deshalb unzulässig, weil die Revision - die zwar in
ausreichendem Umfang vorträgt, die Revisionsrüge sei
mangels Mitteilung der Besetzungsänderung nicht
präkludiert - keine Tatsachen vorbringt, aus denen sich etwas
für die behauptete Willkür bei dem Wechsel der
Besetzung ergeben könnte.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer |