BGH,
Beschl. v. 21.10.2009 - 2 StR 377/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 377/09
vom
21. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21. Oktober 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 3. April 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebildeten
Gesamtstrafe ausgeführt: "Die Kammer hat (...) insgesamt eine
- rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende -
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet" (UA
S. 28 f.). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist
schon aus sich heraus unklar, da es eine "mittlere Gesamtstrafe" nach
dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. StGB nicht
gibt. Die Gesamtstrafe ist gem. § 54 StGB durch
Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog.
Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezogenen
Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein
eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des
von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der
Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren
hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH NStZ
2003, 295; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rn. 12;
Fischer StGB 56. Aufl. § 54 Rn. 7 f. m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts
nicht gerecht; sie legt vielmehr nahe, dass der Tatrichter die
Festsetzung der Gesamtstrafe aufgrund rechnerischer
Überlegungen vorgenommen, etwa als Bruchteil der
Einzelstrafensumme festgesetzt hat.
Im Hinblick auf die sehr milde Gesamtstrafe kann der Senat aber
ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Krehl |