BGH,
Beschl. v. 22.4.2002 - 5 StR 149/02
5 StR 149/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. April 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 15. November 2001
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der
Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und
b) im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen
gerichtete Revision des Angeklagten bleibt mit der
Verfahrensrüge und der gegen den Schuldspruch gerichteten
Sachrüge aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgeführten
Gründen erfolglos, erzielt aber hinsichtlich des
Strafausspruchs einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob
in einem ganz außergewöhnlichen Umfang
schuldmindernde Umstände vorliegen, die es als
möglich erscheinen lassen, die Tat - über die
Beseitigung der Regelwirkung hinaus - als minder schweren Fall nach
§ 177 Abs. 5 1. Halbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB
§ 177 Abs. 5 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB
§ 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 13). Eine
solche Prüfung hätte sich jedoch aufgedrängt
im Hinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und
zunächst einvernehmliche sexuelle Stimulationen.
Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgründe
zu werten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9).
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände
der Vortat und die Folgen eines möglichen
Bewährungswiderrufs in dem gebotenen Umfang darzustellen (vgl.
BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer, Praxis der
Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).
Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu bezeichnen
(vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).
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