BGH,
Beschl. v. 22.4.2003 - 3 StR 105/03
3 StR 105/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. April 2003 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 9. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.
(Tatzeit: 29. Juni 2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall
in 18 Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit
gemeinschaftlichem gewerbsmäßigem Computerbetrug" zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall
II. 1. der Urteilsgründe (Tat vom 29. Juni 2002) eingestellt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hätte
es nach den Feststellungen nahegelegen, neben den
Diebstahlsfällen zwei tatmehrheitliche Fälle des
Computerbetrugs zu bejahen, denn ein einheitlicher Tatplan
begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH
NJW 2001, 1508, 1509 m. w. N.); der Angeklagte ist indessen durch die
Annahme, es bestehe Tateinheit, nicht beschwert.
Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs
und den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafe von
sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der
Schuldspruchänderung hat der Senat die Bezeichnungen
"gemeinschaftlich" und "im besonders schweren Fall" entfallen lassen,
weil die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich und das Vorliegen
von Regelbeispielen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden
(Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25;
Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 32, jew. m. w. N.).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der
teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat
schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe und die übrigen verbleibenden 16 Einzelstrafen
(15 mal sechs Monate und einmal neun Monate Freiheitsstrafe) aus,
daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker |