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BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - 3 StR 105/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.4.2003 - 3 StR 105/03
3 StR 105/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (Tatzeit: 29. Juni 2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall in 18 Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit gemeinschaftlichem gewerbsmäßigem Computerbetrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat vom 29. Juni 2002) eingestellt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hätte es nach den Feststellungen nahegelegen, neben den Diebstahlsfällen zwei tatmehrheitliche Fälle des Computerbetrugs zu bejahen, denn ein einheitlicher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH NJW 2001, 1508, 1509 m. w. N.); der Angeklagte ist indessen durch die Annahme, es bestehe Tateinheit, nicht beschwert.
Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat die Bezeichnungen "gemeinschaftlich" und "im besonders schweren Fall" entfallen lassen, weil die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich und das Vorliegen von Regelbeispielen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 32, jew. m. w. N.).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die übrigen verbleibenden 16 Einzelstrafen (15 mal sechs Monate und einmal neun Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker



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