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BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.4.2004 - 3 StR 113/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 113/04
vom
22.04.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 28. November 2003 - soweit es ihn betrifft -
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte
wegen Vergewaltigung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verurteilt
worden ist sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und anderer
Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 € verurteilt. Mit seiner
Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des
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Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht ist bei der Bemessung dieser Einzelstrafe rechtlich zutreffend
vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen. Bei der Strafzumessung
im engeren Sinne hat es dann jedoch zu Lasten des Angeklagten
"die zur Begründung eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB
aufgeführten Umstände" berücksichtigt. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot
im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel
bestimmenden Umstände sind grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 46 Rdn. 82 m. w. N.).Trotz der keineswegs übersetzten Freiheitsstrafe
kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler
bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
hat.
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Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur
Folge.
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert



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