BGH,
Beschl. v. 22.4.2008 - 3 StR 42/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/08
vom
22.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22.4.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die
Entscheidungsformel wird dahin klargestellt, dass die in
Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis
1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |