BGH,
Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 325/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 325/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 26. April 2001 im
Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die
Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es
angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
unterzubringen und zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung zu vollziehen. Der Angeklagte wendet sich mit der
Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat
Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der
Maßregel geht; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der
gesetzlichen Reihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung
einer Maßregel nach § 63 StGB vor der Strafe
lediglich ausgeführt, daß "dadurch die
Therapiebereitschaft im notwendigen Ausmaß
gefördert" werde und der Entlassung in die Freiheit die
Behandlung unmittelbar vorausgehen solle, weil ein sich
anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des
Maßregelvollzugs wieder gefährden würde.
Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB
sind nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist
die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur
zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel
leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil
des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke
aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st.
Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287 f.). Solche auf den Einzelfall
abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen (vgl. BGHR
StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4) sind hier dem
Urteil weder zu entnehmen noch sonst ersichtlich, zumal nicht
festgestellt ist, daß der Angeklagte therapieunwillig ist.
Der Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, mit
dem der Angeklagte insgesamt keine Verkürzung der ihm
auferlegten Freiheitsentziehung erreicht hat, gebietet es nicht, ihn
aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung
mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473
Abs. 4 StPO).
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