BGH,
Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 328/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 328/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 2001 beschlossen:
1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem
Angeklagten Betrug zum Nachteil der Firma T. hinsichtlich eines
Betrages von 29.926,78 DM (brutto: 34.415 DM; Rechnung vom 21. Juli
1997) und eines Betrages von 1.145,12 DM (brutto: 1.316,89 DM; Rechnung
vom 27. Juli 1997) zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
2. Soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt worden ist, wird
das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen;
auch insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte des Betrugs in 45
Fällen, der vorsätzlichen verspäteten
Konkursanmeldung und der Unterschlagung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und seine
verbleibenden notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen,
vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung, Bankrotts
und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision führt zu einer vorläufigen
Verfahrenseinstellung hinsichtlich zweier Vorwürfe des Betrugs
und zum Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts, bleibt aber im
übrigen erfolglos.
1. Die Urteilsgründe ergeben nur 46 Fälle des
Betrugs. Dies hängt mit den Feststellungen zu den Betrugstaten
zum Nachteil der Firma T. zusammen:
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte unter
Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit bei dieser Firma
insgesamt achtmal von dieser dann erbrachte Fuhrunternehmerleistungen
in Auftrag gegeben hatte, wodurch dieser ein Gesamtschaden von netto
208.082,54 DM entstanden ist. Aufgeschlüsselt ist dies in
sieben Fälle mit einem Gesamtschaden von (netto) 178.084,66 DM.
Von einer Differenz über 71,10 DM abgesehen, der nachzugehen
der Senat keine Veranlassung sieht, erklärt sich all dies
damit, daß die Strafkammer zwei Vorwürfe miteinander
vermengt hat. Dem Angeklagten lag zur Last, er habe sowohl die am 21.
Juli 1997 mit (netto) 29.926,78 DM in Rechnung gestellten Leistungen
als auch die am 27. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in Rechnung
gestellten Leistungen bestellt. Die Strafkammer führt dagegen
aus, der Angeklagte habe die am 21. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM
in Rechnung gestellten Leistungen bestellt.
Die ausweislich des Urteilstenors abgeurteilte Zahl von 47 Betrugstaten
entspricht in Verbindung mit den übrigen Feststellungen der
Annahme von acht Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. ;
dementsprechend sprechen die Urteilsgründe nicht nur von acht
Bestellungen, sondern es sind auch wegen der Taten zum Nachteil der
Firma T. acht Einzelstrafen verhängt. Damit sind
sämtliche acht Vorwürfe Gegenstand des Urteils, so
daß dem Senat insoweit eine Sachentscheidung möglich
ist (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1 m.w.Nachw.).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das
Verfahren hinsichtlich der den Rechnungen vom 21. Juli 1997 und 27.
Juli 1997 zugrundeliegenden Bestellungen gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.
2. Der Verurteilung wegen Bankrotts liegt zu Grunde, daß der
Angeklagte als Verantwortlicher der H. Th. Bau GmbH keine Bilanz
für 1996 aufgestellt hat (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB).
Diese Verurteilung kann keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4
StPO). Der Angeklagte wurde auch wegen vorsätzlich
verspäteter Konkursanmeldung verurteilt, da die H. Th. Bau
GmbH jedenfalls seit Ende 1995 aus "Mangel an Zahlungsmitteln" nicht in
der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, er aber erst
im August 1997 einen Konkursantrag gestellt hatte.
Darüber hinaus stellt die Strafkammer ausdrücklich
fest, daß der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer S.
, auf dessen Hilfe der Angeklagte bei der Bilanzerstellung ersichtlich
angewiesen war und der auch frühere Bilanzen der Firma
erstellt hatte, seine Arbeiten an der Bilanz 1996 nicht zuletzt deshalb
abgebrochen hatte, weil seine Honorarforderungen nicht beglichen wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Verurteilung
gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB jedoch
nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer
Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters
bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen
Kosten nicht aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998,
192, 193; w. Nachw. b. Achenbach NStZ 1998, 560, 562).
Da nicht erkennbar ist, daß noch Feststellungen getroffen
werden könnten, die eine entsprechende Verurteilung zu tragen
vermögen, spricht der Senat den Angeklagten insoweit frei
(§ 354 Abs. 1 StPO).
3. Im übrigen hat die Überprüfung des
Urteils weder in den Schuldsprüchen noch hinsichtlich der
Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen
des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 23. Juli 2001, die auch
durch die vom Angeklagten eingereichte Gegenerklärung
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
4. Obwohl die Verfahrenseinstellung (oben 1.) und der Freispruch (oben
2.) zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen (6 Monate
Freiheitsstrafe hinsichtlich des Betrugsschadens über
29.926,78 DM, 3 Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich der unterlassenen
Bilanzerstellung, 60 Tagessätze hinsichtlich des
Betrugsschadens über 1.145,12 DM) führt, kann die (im
übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach
Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen
bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und
Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres
rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.Nachw.).
Dies ist hier der Fall; die Strafkammer hat die Gesamtfreiheitsstrafe
aus 35 Einzelfreiheitsstrafen über insgesamt 17 Jahre und
sieben Monate sowie 15 Einzelgeldstrafen über insgesamt 690
Tagessätze gebildet.
Ein Einfluß der weggefallenen Einzelstrafen auf die
Gesamtfreiheitsstrafe ist unter diesen Umständen
ausgeschlossen.
VRiBGH Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Nack Wahl
Schluckebier Schaal |