BGH,
Beschl. v. 22.8.2001 - 3 StR 120/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 120/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. August 2001 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf den Vorwurf der Untreue beschränkt und
b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 dahin
abgeändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 38
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der
Sachrüge in erster Linie die Verurteilung wegen Betrugs. Sie
führt in den abgeurteilten 38 Fällen zu einer
Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf der Untreue und einer entsprechenden Änderung
des Schuldspruchs. Dem steht der
Beschränkungsbeschluß des Landgerichts (Anlage I zum
Protokoll vom 6. April 2000) nicht entgegen, da er ersichtlich nur der
Kennzeichnung der abgeurteilten Fälle, nicht aber die
Abschichtung einzelner Aspekte innerhalb dieser Fälle zum
Ausdruck bringen wollte. Die Annahme des Tatbestandes des Betrugs in
diesen Fällen begegnet rechtlichen Bedenken, da das Vorliegen
des Tatbestandsmerkmales der Bereicherungsabsicht den
Urteilsgründen auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang
entnommen werden kann. Insbesondere bleibt unklar, ob die Strafkammer
lediglich von einem auf die Erlangung der Beurkundungsgebühren
gerichteten eigennützigen Betrug oder einem
fremdnützigen Betrug hinsichtlich der übrigen von den
Erwerbern gezahlten Gelder zugunsten der Mitbeteiligten H. und P.
ausgegangen ist. Bei der erstgenannten Möglichkeit
hätte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen
müssen, daß der Angeklagte bereits aufgrund der
Beurkundung des Angebots einen Gebührenanspruch gegen die I.
OHG hatte und deshalb an sich der Täuschung der Erwerber gar
nicht bedurfte, um an diesen Vermögensvorteil zu gelangen. Ein
fremdnütziger Betrug, bei dem der Angeklagte ein
mittäterschaftliches Interesse hatte, die Beteiligten H. und
P. um die von den Erwerbern gezahlten Gelder zu bereichern, liegt eher
fern, hätte aber jedenfalls ausreichend belegt und
begründet werden müssen.
Das insoweit rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten
erfüllt jedoch den Tatbestand der Untreue nach § 266
Abs. 1 StGB, weil er seine Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag
vorsätzlich verletzte, indem er die Gelder der Erwerber
bereits vor Eintritt der Auszahlungsbedingungen aus dem Treuhandvertrag
an die I. OHG weiterleitete und die Erwerber dadurch
schädigte. Dies hat das Landgericht auch selbst so gewertet,
wie die Urteilsausführungen UA S. 28, 35, 36 belegen. Der
Senat hat daher den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO
entsprechend abgeändert und das Verfahren unter Ausscheidung
des Vorwurfs des Betrugs nach § 154 a Abs. 2 StPO auf Antrag
des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Untreue
beschränkt. Da der Schwerpunkt des strafrechtlichen Verhaltens
des Angeklagten ohnehin auf dem Gebiet der Untreue zum Nachteil der
Erwerber liegt, erschien es unwirtschaftlich, das Verfahren zur
weiteren tatrichterlichen Klärung des Vorliegens eines
tateinheitlich begangenen Betrugs zurückzuverweisen. Der Senat
sieht dabei davon ab, entsprechend der geänderten rechtlichen
Beurteilung auch das Konkurrenzverhältnis der Fälle
zu ändern, denen an einem Tag in einem Akt beurkundete
Angebote zugrundeliegen, da der Angeklagte durch die Annahme nur einer
Tat insoweit nicht beschwert wird.
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1
StPO nicht entgegen, da zum einen bereits die Anklage von Untreue
ausgegangen und im übrigen die Verteidigung am 16. August 2001
auf die mögliche Änderung hingewiesen worden war. Der
Strafausspruch wird durch die Änderung nicht berührt,
da beide Strafvorschriften den gleichen Strafrahmen haben und der
Schuldumfang durch die geänderte rechtliche Bewertung nur
unwesentlich berührt wird. Angesichts der ohnehin milden
Strafen kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei
Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB zu niedrigeren Strafen gelangt
wäre.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |