BGH,
Beschl. v. 22.8.2007 - 1 StR 403/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 403/07
vom
22.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.8.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht.
Maß-gebend für die Beurteilung ist die Lage bei
Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten
Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden
Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer
im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher
nicht entgegen (BGH NStZ 1999,
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506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an bis
zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der Fall,
da die Geschädigte auch dem Würgegriff des
Angeklagten hilflos ausgeliefert war.
Nack Wahl Boetticher
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