BGH,
Beschl. v. 22.8.2008 - 2 StR 325/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 325/08
vom
22.8.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 22.8.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 21.2.2008 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits die rechtsfehlerfrei
festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren
Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme
der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu
unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der
plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf
die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war,
kam es danach nicht an.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |