BGH,
Beschl. v. 22.12.2004 - 2 StR 417/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/04
vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach
Anhörung des
Beschwerdeführers am 22.
Dezember 2004
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354
Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird
auf seinen Antrag gegen
die Versäu-
mung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Er furt vom
25. Februar 2004 Wiedereinset-
zung in den vor igen Stand gewährt.
2. Auf die Revision
des Angeklagten gegen das
genannte Urteil
wird die Sache unter
Aufrechterhaltung der ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe zur
nachträglichen Entscheidung
gemäß
den §§ 460, 462 StPO zur Bildung einer
Gesamtgeldstrafe aus
den Geldstrafen der Urteile
des Amtsgerichts Erfurt vom
21. Mär z und 27.
August 2003 an das
Landgericht (§ 462 a
Abs. 3 StPO) zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten
der Wiedereinsetzung und sei-
nes Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
1. Dem Angeklagten
war auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die
Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist zu ge-
währen, da, wie der
Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat, die Ver-
säumung der Frist nicht auf seinem Ver schulden beruht.
- 3 -
2. Die Nachprüfung des
Urteils auf Grund des Rechtsmittels des Ange-
klagten hat zum Schuldspruch
und zum Ausspruch über
die Gesamtfreiheits-
strafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rechtsfeh-
lerfrei hat das Landgericht
im Hinblick auf die §§ 55 Abs.
1 Satz 1, 53 Abs. 2
Satz 2 StGB auch die
Bildung einer nachträglichen
Gesamtfreiheitsstrafe mit
den - an sich
gesamtstrafenfähigen - Geldstrafen der Urteile des
Amtsgerichts
Erfurt vom 21. März und 27. August 2003 abgelehnt. Die
Strafkammer hat aber
übersehen, daß sie diese Geldstrafen auf
eine Gesamtgeldstrafe zurückführen
mußte, da sie auf
Grund deren
Gesamtstrafenfähigkeit mit den
beiden Geld-
strafen befaßt war (BGHSt 25, 382, 383) .
Der Senat hat von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht,
nach § 354 Abs.
1 b
StPO zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Rissing-van
Saan
Detter
Bode
Otten
Rothfuß
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