Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 417/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.12.2004 - 2 StR 417/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 417/04
 vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
 
wegen  schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 -
Der  2.  Strafsenat des Bundesger ichtshofs  hat  auf Antrag  des Generalbundes-
anwalts  und  nach  Anhörung  des  Beschwerdeführers  am  22.  Dezember  2004
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1.  Dem  Angeklagten  wird  auf  seinen  Antrag  gegen  die  Versäu-
mung  der  Frist zur  Begründung der Revision gegen das Urteil
des  Landgerichts  Er furt  vom  25.  Februar  2004  Wiedereinset-
zung in den vor igen Stand gewährt.
2.  Auf  die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das  genannte  Urteil
wird  die  Sache  unter  Aufrechterhaltung  der  ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe  zur  nachträglichen  Entscheidung  gemäß
den §§ 460, 462 StPO zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus
den  Geldstrafen  der  Urteile  des  Amtsgerichts  Erfurt  vom
21. Mär z  und  27.  August  2003  an  das  Landgericht  (§ 462  a
Abs. 3 StPO) zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.  
4. Der  Angeklagte  hat  die Kosten der  Wiedereinsetzung und sei-
nes Rechtsmittel zu tragen.
 
 Gründe:
 1.  Dem  Angeklagten  war  auf  seinen  Antrag  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Revisionsbegründungsfrist  zu  ge-
währen,  da,  wie  der  Generalbundesanwalt  zutreffend  ausgeführt  hat,  die  Ver-
säumung der Frist nicht auf seinem Ver schulden beruht.
- 3 -
 2. Die  Nachprüfung  des  Urteils  auf Grund des Rechtsmittels des Ange-
klagten  hat  zum  Schuldspruch  und  zum  Ausspruch  über  die  Gesamtfreiheits-
strafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rechtsfeh-
lerfrei  hat  das  Landgericht  im  Hinblick auf  die §§ 55 Abs. 1  Satz  1, 53 Abs. 2
Satz  2  StGB  auch  die  Bildung  einer  nachträglichen  Gesamtfreiheitsstrafe  mit
den  - an  sich  gesamtstrafenfähigen - Geldstrafen der Urteile des Amtsgerichts
Erfurt vom 21. März und 27. August 2003 abgelehnt. Die Strafkammer hat aber
übersehen, daß  sie diese Geldstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückführen
mußte,  da  sie  auf  Grund  deren  Gesamtstrafenfähigkeit  mit  den  beiden  Geld-
strafen befaßt war (BGHSt 25, 382, 383) .  
Der  Senat  hat  von  der  Möglichkeit  Gebrauch  gemacht,  nach  §  354  Abs.  1  b
StPO zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Rissing-van Saan                                        Detter                                        Bode
                                       Otten                                           Rothfuß



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de