BGH,
Beschl. v. 22.12.2004 - 2 StR 498/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/04
vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach
Anhörung der Beschwerdeführ
erin am 22. Dezember 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil
des Land-
gerichts Koblenz vom 15. Juni 2004 wir d das Ver
fahren in den
Fällen 450 bis 453
gemäß § 154 Abs.
2 StPO vorläufig einge-
stellt.
Im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-
se zur Last.
2. Auf die Revision der Angeklagten wir d das
vorbezeichnete Ur-
teil, auch soweit es
den Angeklagten
R.
H.
betrifft,
im Ausspruch über die
Anordnung des Verfalls eines Geldbe-
trages von 2.000
€
aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
4. Die Beschwer deführerin
hat die ver bleibenden Kosten
des
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen
Betrugs in 249 Fällen unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer
Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf
Jahren und zwei Monaten verurteilt und
den Verfall eines
Geldbetrages von 2.000
€
angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet
sich die Revision der
Angeklagten mit der
Sachrüge. Das Rechtsmittel
hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im
übrigen ist es
unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Gener albundesanwalts war das Verfahren in
den Fäl-
len 450 bis 453 gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
Das Landgericht hat
253 Fälle angeführt,
die Angeklagte aber nur
in 249 Fällen schuldig
gespr o-
chen. Zur Klarstellung, welche Fälle nicht abgeurteilt sind,
waren vier Fälle ein-
zustellen. Auswirkungen auf die
Gesamtfreiheitsstrafe hat diese
Einstellung
nicht. Das Landgericht hat lediglich 249 Einzelstrafen
verhängt. Deshalb fallen
dur ch die Einstellung keine Strafen weg.
2. Die Anordnung des Verfalls
hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Geld durch
Verkauf der Ge-
genstände erzielt wur de,
die durch Betrug
gegenüber dem Versandhaus N.
erlangt wurden. Dann ist
aber dem geschädigten
Versandhaus ein Anspruch
gegen die Angeklagten erwachsen, der nach
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der An-
ordnung des Verfalls
entgegensteht. Da das Bargeld
bei beiden Angeklagten
sichergestellt wurde, die in
allen Fällen als
Mittäter gehandelt haben, war
die
Teilaufhebung auf den
nichtrevidierenden Angeklagten
R.
H.
zu
erstrecken (§ 357 StPO).
- 4 -
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, die Ange-
klagte teilweise von den verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels
freizustellen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van
Saan
Detter
Bode
Otten
Rothfuß
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