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BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.12.2004 - 2 StR 498/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/04
 
vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
 
wegen  Betrugs
- 2 -
Der  2.  Strafsenat des Bundesger ichtshofs  hat  auf Antrag  des Generalbundes-
anwalts  und  nach  Anhörung  der  Beschwerdeführ erin  am  22.  Dezember  2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
 
1. Auf  die Revision  der  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Land-
gerichts  Koblenz  vom 15. Juni 2004 wir d das Ver fahren in den
Fällen 450 bis  453 gemäß  § 154 Abs.  2  StPO  vorläufig einge-
stellt.
 Im  Umfang  der  Einstellung  fallen  die  Kosten  des  Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-
se zur Last.
2. Auf die Revision  der  Angeklagten wir d das vorbezeichnete Ur-
teil,  auch  soweit  es  den  Angeklagten  R.          H.            betrifft,
im  Ausspruch  über  die Anordnung  des Verfalls  eines  Geldbe-
trages von 2.000 €                      aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
4.  Die  Beschwer deführerin  hat  die  ver bleibenden  Kosten  des
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat  die Angeklagte wegen  Betrugs  in  249 Fällen  unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe  von  fünf  Jahren  und zwei  Monaten verurteilt  und den Verfall eines
Geldbetrages von 2.000 €                               angeordnet.
Gegen  dieses  Urteil  richtet  sich  die  Revision  der  Angeklagten  mit  der
Sachrüge.  Das  Rechtsmittel  hat  in  dem  aus  der  Beschlußformel  ersichtlichen
Umfang  Erfolg  (§  349  Abs.  4  StPO);  im  übrigen  ist  es unbegründet  im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Gener albundesanwalts war das Verfahren  in den Fäl-
len  450  bis  453 gemäß §  154 Abs.  2 StPO einzustellen.  Das  Landgericht  hat
253  Fälle  angeführt,  die  Angeklagte  aber  nur  in  249  Fällen  schuldig  gespr o-
chen. Zur Klarstellung, welche Fälle nicht abgeurteilt sind, waren vier  Fälle ein-
zustellen.  Auswirkungen  auf  die  Gesamtfreiheitsstrafe  hat  diese  Einstellung
nicht. Das Landgericht hat lediglich 249 Einzelstrafen verhängt. Deshalb fallen
dur ch die Einstellung keine Strafen weg.
2. Die  Anordnung  des  Verfalls  hält  rechtlicher  Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Geld durch Verkauf der  Ge-
genstände  erzielt  wur de,  die  durch  Betrug  gegenüber  dem  Versandhaus  N.
erlangt  wurden.  Dann  ist  aber  dem  geschädigten  Versandhaus  ein  Anspruch
gegen die Angeklagten erwachsen, der  nach §  73 Abs. 1 Satz 2 StGB der An-
ordnung  des  Verfalls  entgegensteht.  Da  das  Bargeld  bei  beiden  Angeklagten
sichergestellt  wurde,  die  in  allen  Fällen  als  Mittäter  gehandelt  haben, war  die
Teilaufhebung  auf  den  nichtrevidierenden  Angeklagten  R.          H.          zu
erstrecken (§ 357 StPO).
- 4 -
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-
klagte teilweise von den verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels freizustellen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan                             Detter                                              Bode
                                  Otten                                             Rothfuß



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