BGH,
Beschl. v. 22.12.2005 - 3 StR 437/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 437/05
vom 22.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22.12.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen. In seinem Beschluss vom 3. Dezember
2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat ausgeführt: "Zur
Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den
jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des
Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt
der Senat, dass derartige Mathematisierungen und schematische
Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich
fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102;
Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muss
die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte
als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen
Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände.
… Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat
jedoch ausschließen, dass sich die Vorgehensweise des
Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat." Das gilt
auch hier.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |