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BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 1 StR 500/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 500/01
vom
22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung
zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf
den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die Strafkammer
nicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu Anlaß
bestand.
Im Rahmen der Strafzumessung stellt die Strafkammer fest: "Zu seinen
Gunsten war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwillig
ein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat." Weitere Ausführungen
hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in der
Regel notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich
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der Geschädigte zu den Bemühungen des Angeklagten stellte oder welche
Folgen die Schmerzensgeldzahlung für den Angeklagten hatte, finden sich in
den Urteilsgründen nicht. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung
wird nicht vorgenommen.
Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die
Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung
zu Recht nicht für erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an
die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt
hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen bleiben
bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen
nicht widersprechen, ergänzt werden.
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