BGH,
Beschl. v. 22.1.2004 - 4 StR 554/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 554/03
vom
22.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22.01.2004
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stendal vom 14. Juli 2003 dahin geändert,
daß
1. der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl,
der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit
mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
des Vortäuschens einer Straftat sowie des
vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
2. die wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheitsstrafe
entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit versuchter räuberischer Erpressung und mit
gefährlicher Körperverletzung,
Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit
mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vortäuschens
einer Straftat und
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine
Maßregel
nach § 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg,
soweit der Angeklagte wegen
versuchter räuberischer Erpressung und wegen tatmehrheitlich
begangenen
Diebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen holten der Angeklagte und zwei unbekannt
gebliebene Mittäter den aus Frankreich zum Kauf eines
Gebrauchtwagens angereisten
Al O. und dessen Begleiter Al Ot. mit einem Pkw vom Flughafen
ab. Das Fahrzeug wurde von einem der beiden Mittäter gelenkt,
Al O.
saß auf dem Beifahrersitz, der Angeklagte, der weitere
Mittäter und Al Ot.
auf der Rücksitzbank. Als Al Ot. während eines Halts
das Fahrzeug kurzfristig
verlassen hatte, fuhr der das Fahrzeug lenkende Mittäter
plötzlich ohne
Al Ot. los. Entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht wollten
der Angeklagte
und seine Mittäter einerseits sich das Gepäck des
zurückgelassenen Al Ot.
zueignen und anderseits Al O. im weiteren Verlauf der Fahrt zur
Herausgabe
von 1.000 Euro veranlassen. Da Al O. auch auf die Drohung,
„sonst sei er
tot“, die Zahlung der 1.000 Euro verweigerte und durch Ziehen
der Handbremse
versuchte, das Fahrzeug anzuhalten, hielt ihn der Angeklagte von hinten
an
den Armen fest, während der neben ihm auf der
Rückbank sitzende Mittäter auf
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Al O. mit einem Radmutterschlüssel einschlug, um seine
Gegenwehr zu unterbinden
und die Geldforderung zu unterstreichen. Anschließend
durchsuchte
der Mittäter das Gepäck des Al O. und fand dort zwei
Umschläge mit ca.
26.500 Euro, die der Angeklagte und seine Mittäter aufgrund
eines - nunmehr
gefaßten - Tatentschlusses insgesamt für sich
behielten.
2. Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung
rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des
Raubvorsatzes
und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt
ersichtlich
andauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249
Abs. 1 Drohung
3). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die
tateinheitlich
verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die
auf denselben
Gegenstand, nämlich einen Teilbetrag des schließlich
durch den Raub
erbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat
zurück (vgl. BGH
NJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR
464/97;
Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. §
253 Rdn. 31). Keinen Bestand kann
auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl des
Gepäcks und
dem Raubgeschehen haben, da beide Taten auf einem einheitlichen
Tatentschluß
beruhen und die auf die Erlangung des Gepäcks des Al Ot. und
des
Geldes des Al O. gerichteten Betätigungsakte räumlich
und örtlich derart
eng zusammenhängen, daß sie bei natürlicher
Betrachtungsweise rechtlich
eine Handlung bilden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51.
Aufl. vor § 52
Rdn. 2 a m.w.N.). Daß das Landgericht eine Strafbarkeit nach
§ 316 a StGB
verneint hat (vgl. zum Angriff auf einen Mitfahrer Senatsurteil vom 20.
November
2003
- 4 StR 250/03), beschwert den Angeklagten hingegen nicht.
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3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der
wegen Diebstahls
verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Dies
erfordert jedoch
nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat
schließt aus, daß
das Landgericht allein aufgrund der geänderten
Konkurrenzverhältnisse auf
eine niedrigere Gesamtstrafe und im Fall II 1. der
Urteilsgründe (Taten zum
Nachteil der Geschädigten Al O. und Al Ot. ) auf eine
niedrigere Einzelstrafe
erkannt hätte.
Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten
und notwendigen
Auslagen zu belasten.
Vorsitzende Richterin am Bun- Maatz Athing
desgerichtshof Dr. Tepperwien
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Maatz
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