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BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 4 StR 554/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - 4 StR 554/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 554/03
vom
22.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22.01.2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stendal vom 14. Juli 2003 dahin geändert,
daß
1. der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl,
der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit
mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
des Vortäuschens einer Straftat sowie des vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
2. die wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheitsstrafe
entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung,
Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vortäuschens einer Straftat und
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine Maßregel
nach § 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen
versuchter räuberischer Erpressung und wegen tatmehrheitlich begangenen
Diebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen holten der Angeklagte und zwei unbekannt
gebliebene Mittäter den aus Frankreich zum Kauf eines Gebrauchtwagens angereisten
Al O. und dessen Begleiter Al Ot. mit einem Pkw vom Flughafen
ab. Das Fahrzeug wurde von einem der beiden Mittäter gelenkt, Al O.
saß auf dem Beifahrersitz, der Angeklagte, der weitere Mittäter und Al Ot.
auf der Rücksitzbank. Als Al Ot. während eines Halts das Fahrzeug kurzfristig
verlassen hatte, fuhr der das Fahrzeug lenkende Mittäter plötzlich ohne
Al Ot. los. Entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht wollten der Angeklagte
und seine Mittäter einerseits sich das Gepäck des zurückgelassenen Al Ot.
zueignen und anderseits Al O. im weiteren Verlauf der Fahrt zur Herausgabe
von 1.000 Euro veranlassen. Da Al O. auch auf die Drohung, „sonst sei er
tot“, die Zahlung der 1.000 Euro verweigerte und durch Ziehen der Handbremse
versuchte, das Fahrzeug anzuhalten, hielt ihn der Angeklagte von hinten an
den Armen fest, während der neben ihm auf der Rückbank sitzende Mittäter auf
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Al O. mit einem Radmutterschlüssel einschlug, um seine Gegenwehr zu unterbinden
und die Geldforderung zu unterstreichen. Anschließend durchsuchte
der Mittäter das Gepäck des Al O. und fand dort zwei Umschläge mit ca.
26.500 Euro, die der Angeklagte und seine Mittäter aufgrund eines - nunmehr
gefaßten - Tatentschlusses insgesamt für sich behielten.
2. Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung
rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des Raubvorsatzes
und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlich
andauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung
3). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheitlich
verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf denselben
Gegenstand, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Raub
erbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH
NJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97;
Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31). Keinen Bestand kann
auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl des Gepäcks und
dem Raubgeschehen haben, da beide Taten auf einem einheitlichen Tatentschluß
beruhen und die auf die Erlangung des Gepäcks des Al Ot. und des
Geldes des Al O. gerichteten Betätigungsakte räumlich und örtlich derart
eng zusammenhängen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise rechtlich
eine Handlung bilden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. vor § 52
Rdn. 2 a m.w.N.). Daß das Landgericht eine Strafbarkeit nach § 316 a StGB
verneint hat (vgl. zum Angriff auf einen Mitfahrer Senatsurteil vom 20. November
2003
- 4 StR 250/03), beschwert den Angeklagten hingegen nicht.
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3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen Diebstahls
verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Dies erfordert jedoch
nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daß
das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf
eine niedrigere Gesamtstrafe und im Fall II 1. der Urteilsgründe (Taten zum
Nachteil der Geschädigten Al O. und Al Ot. ) auf eine niedrigere Einzelstrafe
erkannt hätte.
Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwendigen
Auslagen zu belasten.
Vorsitzende Richterin am Bun- Maatz Athing
desgerichtshof Dr. Tepperwien
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Maatz

    




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