BGH,
Beschl. v. 22.1.2008 - 1 StR 607/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 607/07
vom
22.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 25. Mai 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verstöße gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
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Die Revision macht das Fehlen eines wirksamen
Eröffnungsbeschlusses geltend und erhebt eine
Verfahrensrüge sowie die nicht näher
ausgeführte Sachrüge. Sie bleibt erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung
zugelassen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein
wirksamer Eröffnungsbeschluss vor.
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a) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift
soll ein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am
28. November 2005 nach Deutschland geliefert hatte, fünf Mal
jeweils eine Teilmenge von 500 g in eine näher bezeichnete
"Bunkerwohnung" verbracht haben. Bei den
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Fahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem
weiteren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision
hält es daher jedenfalls nicht für ausgeschlossen,
dass dem Angeklagten eine Strafbarkeit durch Beteiligung an diesen
Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die Anklage es selbst
für möglich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt
beteiligt war. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom
Generalbundesanwalt als "gekünstelt" bezeichneten Auslegung
der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - insoweit teilt der Senat die
Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der Fahrten, an denen
der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar abgefasst.
Letztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der
Anklageschrift ist nämlich unter der Überschrift
"Handel im Rahmen der Bandenstruktur" in Abschnitt II vor Ziffer 1
generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an Transportfahrten
beteiligt war, sondern auch Geldmittel für Kuriere
bereitstellte. Im Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von
Geldmitteln für Kuriere ist daher die ihm zur Last gelegte
Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit genügender
Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung am
Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur
Last, können Unklarheiten darüber, (ob und
gegebenenfalls) in welchem Umfang er später auch noch am
Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport von Teilmengen
mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses
nicht mehr berühren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten
Unklarheiten hinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der
Hauptverhandlung erteilten Hinweis gemäß §
265 StPO, der auf einem entsprechenden Geständnis des
Angeklagten basierte, wirksam beseitigt werden.
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b) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer
Tatvorwürfe fehle es an einem wirksamen
Eröffnungsbeschluss, verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts.
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2. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten (vgl. oben 1
a am Ende) ist in der Revisionsbegründung ausgeführt,
es sei "aus der Sicht des Angeklagten … auf erheblichen
Druck seitens des Gerichts" abgelegt worden. Im weiteren Verlauf des
Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt
erläutert: "In der Revisionsbegründung wird
keineswegs auf der Grundlage von Kenntnissen des Unterzeichners
behauptet, dass auf den Angeklagten Druck ausgeübt wurde, um
zu einem Geständnis zu gelangen. Dort wird lediglich die
'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben".
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Der Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt näher
nachzugehen. An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz
2 StPO erforderlichen bestimmten Behauptung eines Verfahrensmangels
fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der Verteidiger die Verantwortung
für die für einen Verfahrensmangel gegebene
Begründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274
m.w.N.; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 33).
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3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene
Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Nack Wahl Kolz
Elf Graf |