BGH,
Beschl. v. 22.1.2008 - 1 StR 627/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 627/07
vom
22.1.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.1.2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 24. August 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19.
Dezember 2007 und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des
Angeklagten K. vom 14.1.2008 bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von
300.000,-- Euro weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der
Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass an dem
von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteiligten
entgegengenommenen Erlös des Handels mit
Betäubungsmitteln alle drei Bandenmitglieder auch gemeinsame
Verfügungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konnte das
Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen
der Mittäterschaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409) in
Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem
Angeklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch
möglich gewesen wäre, sofern die Strafkammer
hätte eindeutig feststellen können, ob und welche
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Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der
Senat vorliegend nicht zu entscheiden.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf |