BGH,
Beschl. v. 22.1.2008 - 5 StR 624/07
5 StR 624/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.1.2008
beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 18. Juli 2007 auf seinen Antrag und seine Kosten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2007 ist damit
gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil nach
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Reihenfolge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und
der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2
StGB n. F. unterblieben ist. Insoweit wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Mordes zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen
Entscheidung über die
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Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel
Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat es - ohne weitere Ausführungen - bei der
in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach
im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen
Unterbringungsanordnung die Maß-regel
regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies
war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Wenige Tage nach der
landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in Kraft getreten,
das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung
enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat
(§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F.
soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschlie-ßenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Daran fehlt es hier. Zwar hat
das Gericht bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit
weiterhin die Möglichkeit, es beim Vorwegvollzug der
Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 392/07; BT-Drucks 16/1110
S. 14). Eine derartige dringende Therapiebedürftigkeit hat das
Landgericht indes nicht festgestellt. Sie wird auch nicht ohne Weiteres
durch die nach den Urteilsgründen beim Angeklagten infolge
seiner jahrelangen Drogenabhängigkeit bereits eingetretenen
körperlichen Folgen belegt. Auf die Revision des Angeklagten
bedarf es daher einer neuen tatrichterlichen Entscheidung über
die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel.
Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt es
nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die Nichtanwendung des
§ 67 Abs. 2 Satz 2
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StGB n. F. beschwert sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.
August 2007 - 3 StR 263/07 - und vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07).
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