BGH,
Beschl. v. 22.1.2009 - 4 StR 573/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 573/08
vom
22. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuldspruch geändert und die
Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist des Mordes, der schweren räuberischen
Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub und mit
versuchter Nötigung sowie des schweren Raubes in Tateinheit
mit erpresserischem Menschenraub, räuberischer Erpressung und
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 26. April 2005 - 8 KLs 16/05 - verhängten
Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die
Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird
angeordnet.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Mordes, des Raubes, der
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub und
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versuchter Nötigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung sowie des
erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer
Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der
durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. April 2005,
Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter
Aufrechterhaltung der in jenem Urteil getroffenen Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten
auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteilten Mordes
besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel
ersichtlichen Schuldspruchänderung und zum Wegfall zweier
Einzelstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen 1 bis
4 der Anklageschrift stünden im Verhältnis der
Tatmehrheit zueinander, hält rechtlicher Prüfung
nicht stand.
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a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der
Angeklagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den
Straftatbeständen des erpresserischen Menschenraubes und der
versuchten Nötigung den Straftatbestand der schweren
räuberischen Erpressung verwirklicht, denn er hat bei der Tat
ein großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet
(§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zutreffend hat das Landgericht das
der Verwirklichung dieser Straftatbestände zu Grunde liegende
Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tateinheit
angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der
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Anklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers
in Tateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem
Entreißen der Handtasche liegende Gewalt wirkten fort, als
der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Wegnahme der Handtasche
mit der Geschädigten deren Wohnung aufsuchte, um diese nach
werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen, sich der
Geschädigten bemächtigte und diese
schließlich zwang, an einem Bankautomaten Bargeld abzuheben
und es ihm auszuhändigen.
b) Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub
stehen nicht nur die gefährliche Körperverletzung,
sondern auch die im Fall 4 der Anklageschrift verwirklichte
räuberische Erpressung und der erpresserische Menschenraub in
Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub war noch
nicht beendet, als er und sein Mittäter sich des
Geschädigten bemächtigten, indem sie ihn zwangen,
sich in den Kofferraum seines Autos zu legen, um ihn nach Holland zu
verbringen und zu erpressen.
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c) Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses
begangene Verdeckungsmord steht zu den vorgenannten Taten in
Tatmehrheit.
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d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht
wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall
der in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift
verhängten Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate und sieben
Jahre sechs Monate). Für die Fälle 1 und 2 der
Anklageschrift verbleibt es bei der für den letzteren Fall
verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Frei-
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heitsstrafe und für die Fälle 3 und 4 bei der
für den letzteren Fall verhängten Einzelstrafe von
acht Jahren Freiheitsstrafe.
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es
nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1
und 4 StPO).
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