BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 5 StR 162/03
5 StR 162/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 8. November 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien
erlittene
Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte
Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349
Abs. 2 StPO).
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die
Anrechnung
der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Entgegen
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung
über den Maßstab getroffen, nach dem diese
Freiheitsentziehung auf die hier
erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung
muß in der
Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat
holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch
über die Anrechnung
und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf,
daß
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
grundsätzlich Anhaltspunkte
für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1
nicht ersichtlich und auch
nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs.
1 StPO den
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Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 4.
Juni 2003
- 5 StR 124/03).
Basdorf Häger Gerhardt
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