BGH,
Beschl. v. 22.7.2004 - 5 StR 241/04
5 StR 241/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 18. November 2003 - unter
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs.
2 StPO in
den Fällen II.4 Nrn. 8, 9, 10, 11, 19 und 24 der
Urteilsgründe
- gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
über
die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei
in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit
Kennzeichenmißbrauch (Fälle II.1.c und d der
Urteilsgründe)
verurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
4. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse
die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
5. Zu neuer Gesamtstrafbildung aus den rechtskräftigen
Einzelstrafen und zur Entscheidung über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der verbleibende Schuldspruch wird - teilweise unter Abänderung
- wie folgt neu gefaßt:
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Der Angeklagte ist schuldig
- der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei
Fällen,
jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem
Schmuggel sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- der Hehlerei,
- der Steuerhinterziehung und
- des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 93 Fällen.
6. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Juli
2000 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des
Landgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird auf
die Taten, die Gegenstand des rechtskräftigen Schuldspruchs
(oben 5) sind, beschränkt. Im übrigen wird der
Haftbefehl - soweit die Fälle II.1.c und d der
Urteilsgründe
betroffen sind - aufgehoben.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis,
in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung
und in zwei Fällen
in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, und ferner
wegen
Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem
Urteil des
Amtsgerichts Memmingen vom 26. Januar 2001 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des
Angeklagten
hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
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I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Der Angeklagte war seit Jahren nicht mehr im Besitz einer
gültigen
Fahrerlaubnis und bereits vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
bestraft.
Er beförderte im Auftrag seiner Hinterleute in zwei
Fällen von Dritten
nach Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von dort
über
Deutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren
dabei unter Tarnladungen
verborgen. Bei der Einfuhr nach Deutschland gestellte der Angeklagte
die Zigaretten nicht.
In zwei weiteren Fällen wurde der Angeklagte bei den von ihm
durchgeführten
Zigarettentransporten in Italien aufgegriffen. Bei diesen Fahrten
hatte der Angeklagte teils nur an der Zugmaschine, teils auch am
Auflieger
Kennzeichen angebracht, die nicht für diese jeweiligen
Fahrzeuge ausgegeben
worden waren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte wegen
einer dieser Fahrten vom Berufungsgericht Venedig am 22. Februar
2002 in Abwesenheit rechtskräftig unter Strafaussetzung zur
Bewährung
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Wegen
der anderen Fahrt verurteilte ihn ein Gericht in Ancona - ebenfalls in
Abwesenheit
- am 25. Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Welche
Taten im
prozessualen Sinne im einzelnen Gegenstand der Verurteilungen in Italien
waren und nach welchem Verfahren die Abwesenheitsurteile ergangen sind,
ist dem angefochtenen Urteil und den bisher eingeholten
Rechtshilfeauskünften
nicht zu entnehmen.
- 5 -
2. Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb
eine
gestohlene Lkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem
Lkw Touren
durch Europa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu
sein.
II.
Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei in
Tateinheit
mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Kennzeichenmißbrauch
(Fälle
II.1.c und d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wird
das Verfahren abgetrennt.
Insoweit kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen
Strafklageverbrauchs
gemäß Art. 54 SDÜ in Betracht.
Indes sind vor einer Entscheidung des Senats weitere detaillierte
Auskünfte
durch Vermittlung von EUROJUST zu den gegen den Angeklagten in
Italien durchgeführten Strafverfahren einzuholen, da die
bisherigen Feststellungen
und die vorliegenden Rechtshilfeauskünfte keine hinreichende
Klärung
des möglichen Verfahrenshindernisses erlauben.
Es wird sodann zu prüfen sein, ob zur Auslegung der
Tatbestandsmerkmale
von Art. 54 SDÜ und korrespondierender Bestimmungen im
Rahmenbeschluß
des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002
über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. L 190/1 vom 18. Juli 2002), namentlich zur Frage der
Tatidentität
und der prozessualen Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil, ein
Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften
gemäß Art. 35 EU durchzuführen ist.
Das Gebot einer einheitlichen, den Verfahrensstoff umfassend
erschöpfenden
Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. vom 6. Juli
2004 - 4 StR 85/03 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
steht der
„vertikalen“ Abtrennung einzelner
selbständiger Taten des vollumfänglich
angefochtenen einheitlichen Urteils hier nicht entgegen. Der zur
Beurteilung
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des Vorliegens eines aus Art. 54 SDÜ folgenden
Verfahrenshindernisses
erforderliche weitere tatsächliche Aufklärungsbedarf
sowie die nicht fernliegende
Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften werden eine unvorhersehbar lange Verzögerung
des Verfahrens
mit sich bringen. Die aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem
Rechtstaatsgebot
folgende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, zumal in
einer Haftsache, gebietet es hier - ungeachtet der einer Abtrennung
entgegenstehenden
prozeßökonomischen Erwägungen -
über die bereits entscheidungsreifen
Teile vorab zu entscheiden (vgl. BGH wistra 2000, 219,
226 f.).
III.
Die Schuldsprüche halten sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht in
vollem Umfang stand.
1. Soweit die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
bloßen Auslandsbezug
aufweisen (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37.
Aufl. § 21
StVG Rdn. 2 m.w.N.), hat der Senat das Verfahren auf Antrag des
Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Im übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Erfolg.
a) Soweit der Tatrichter in der Nichtgestellung der Zigaretten bei der
Durchfuhr durch Deutschland (Fälle II.1.a und b der
Urteilsgründe) eine
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO im
Hinblick auf die deutsche Tabaksteuer
gesehen hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf
gewerbsmäßigen
Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1 AO um.
Entsteht die Tabaksteuer - wie
vorliegend - bei der Ein- oder Durchfuhr (vgl. insoweit BGHSt 48, 108,
111 ff.), ist § 373 Abs. 1 AO als spezielleres Delikt
anzuwenden. Dies beruht
darauf, daß die geschmuggelten Zigaretten zu keinem Zeitpunkt
legal in den
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten gelangten und daher nicht
§ 19
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TabStG, sondern § 21 TabStG mit seinem Verweis auf die
Vorschriften für
Zölle (insbesondere Art. 40 ZK) anzuwenden ist. § 265
StPO steht einer Umstellung
des Schuldspruchs nicht entgegen. Gegen diesen Schuldvorwurf
hätte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen
verteidigen können.
b) Soweit der Tatrichter bei der Verhängung von
Einzelfreiheitsstrafen
unter sechs Monaten für die tatmehrheitlich begangenen
Fälle des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis nicht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1
StGB erörtert
hat, erweist sich dies im Hinblick auf die Vielzahl der
Vorverurteilungen nach
§ 21 StVG nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
3. Die Abtrennung und die Teileinstellung des Verfahrens
führen zum
Wegfall der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die
entfallenen
Einzelstrafen zunächst nur noch eine neue Gesamtstrafe
bezüglich
der rechtskräftigen Schuldsprüche zu bilden haben. Er
darf ergänzende
Feststellungen treffen, sofern diese nicht den bisherigen
Feststellungen widersprechen.
IV.
Der Senat hat den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl
entsprechend § 126 Abs. 3 StPO auf die Vorwürfe
beschränkt, die im
Schuldspruch rechtskräftig geworden sind. Hinsichtlich der
abgetrennten
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Vorwürfe, die absehbar auf längere Zeit hin noch
nicht entscheidungsreif
werden, wäre der Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr
verhältnismäßig
im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO.
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