BGH,
Beschl. v. 22.7.2005 - 2 StR 258/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 258/05
vom
22.07.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22.07.2005
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 4.02.2005 im Rechtsfolgenausspruch insoweit
abgeändert, daß die Anordnung der Unterbringung in
der
Entziehungsanstalt ersetzt wird durch die Aufrechterhaltung der
mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2003 (1 Js
11617/02 - 1 KLs) getroffenen Anordnung der Unterbringung in
der Entziehungsanstalt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts
Fulda vom 18. März 2003 (1 Js 11617/02 - 1 KLs) unter
Auflösung der
dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in der
Entziehungsanstalt
sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß
die
Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Sicherungsverwahrung zu
vollziehen ist.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat
mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt war durch
die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 18.
März 2003
getroffenen Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu
ersetzen.
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des
§ 64
StGB festgestellt, was zwingend zur Anordnung dieser Maßregel
führt (vgl. u.a.
Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 19
m.w.Nachw.). Die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen
grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel
schon in einem
früheren Verfahren angeordnet worden ist (vgl. u.a. BGH NStZ
1992, 432;
BGH, Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; BGHR StGB §
64 Ablehnung
6 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber (ohne weiteres) nur dann,
wenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der
früheren Verurteilung
begangen worden ist. Bei einer vor der früheren Verurteilung
begangenen
Tat haben die Grundsätze der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
(§ 55 StGB) Vorrang, so daß in der neuen
Entscheidung lediglich die frühere
Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine
(weitere) neue
Maßregel anzuordnen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 79). §
55 Abs. 2 StGB hat insoweit
Vorrang vor § 67 f StGB (vgl. BGHSt 30, 305; auch
Senatsbeschluß vom
8. November 1991 - 2 StR 409/91).
Im vorliegenden Fall durfte das Landgericht lediglich die
frühere Maßregel
aufrechterhalten. Denn zum einen liegen die Voraussetzungen des
§ 55
Abs. 2 StGB vor, da die im angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat vor
der früheren
Verurteilung des Landgerichts Fulda begangen wurde. Zum anderen ist
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diese im früheren Urteil angeordnete Maßregel -
ausweislich der Urteilsgründe
(UA S. 15) - noch nicht erledigt.
Da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64
StGB
rechtsfehlerfrei festgestellt hat und vom Gesetz insoweit kein Ermessen
eingeräumt
ist, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.
1 StPO
den Rechtsfolgenausspruch demgemäß - wie aus der
Beschlußformel ersichtlich
- selbst abgeändert.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Revisionsführer
auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |