BGH,
Beschl. v. 22.7.2009 - 2 StR 191/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 191/09
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil diese
dem Gesetz entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und
die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Grundsätzlich muss nach Aufhebung und
Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die
Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation
zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer-
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den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich
erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11.
Aufl. § 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.).
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
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