BGH,
Beschl. v. 22.7.2009 - 2 StR 198/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 198/09
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz
1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 26. November 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen III 1 a) der Urteilsgründe wegen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach
§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht
vorbehalten.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in
Tateinheit mit versuchtem schweren Missbrauch von Kindern in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten
verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
1
Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
In den Fällen III 1 a) der Urteilsgründe, in denen
der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in
sechs Fällen verurteilt worden ist, war das Verfahren
einzustellen, weil die Taten verjährt sind.
3
Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass diese Taten nur wenige
Wochen nach dem 14. Geburtstag der Zeugin T. M. (1. Februar 1999)
begangen wurden, so dass einerseits eine Strafbarkeit nach §
176 StGB nicht in Betracht kommt. Andererseits war die für das
Vergehen nach § 174 StGB geltende
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78
b Abs. 3 Nr. 4 StGB) aber vor einer die Verjährung
unterbrechenden Handlung abgelaufen. Die Verjährung ruhte auch
nicht gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da
diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004)
als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB
§ 78 b Abs. 1 Ruhen 12).
4
- 4 -
Denn nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum
ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Taten vor
dem 1. April 1999 begangen wurden und damit am 1. April 2004 bereits
verjährt waren.
5
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung
hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können, zumal
das Opfer selbst in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass "die
manuellen Manipulationen eher schon im März ('nicht lange nach
meinem 14. Geburtstag') begannen" (UA S. 24).
6
Der Senat hat daher in diesen Fällen das angefochtene Urteil
aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.
7
Der Wegfall der für diese sechs Fälle
verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der
Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
8
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden.
9
Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung
auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu
befinden haben.
10
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt |