BGH,
Beschl. v. 22.7.2009 - 5 StR 243/09
5 StR 243/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch über die beiden
Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn
Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle II.1 bis
II.14) unter Auflösung einer durch Urteil des Landgerichts
Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und
Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,
ferner wegen neun weiterer Diebstähle und eines versuchten
Diebstahls (Fälle II.15 bis II.24) zu einer zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es
unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafaussprüche (zwischen
zehn Monaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat - keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die
erhobenen Verfahrensrügen haben aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Lediglich
ergänzend bemerkt der Senat:
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a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten
Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge
scheitert nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.;
BVerfGE 63, 45, 69 ff. an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes
zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09).
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b) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier
Beweisanträge als tatsächlich bedeutungslos
beanstandet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sind diese
Rügen mangels Vortrags der rügebegründenden
Tatsachen aus dem sachlich zugehörigen Akteninhalt, ohne
dessen Kenntnis die Beanstandungen weitgehend unverständlich
bleiben, unzulässig.
2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen keinen Bestand.
Es ist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe
Gesamtstrafübel nicht zureichend bedacht hat.
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Die Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden vom
13. Juni 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei
Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Nötigt aber die
Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung
mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus
möglicherweise für den Angeklagten ergebenden
Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen
(vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
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Diesem rechtlichen Maßstab werden die
Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil nicht
vollständig gerecht. Zwar hat das Landgericht die nachteilige
Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick genommen. Von einem
Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die einbezogenen
Einzelfreiheitsstrafen (vier, fünf und acht Monate)
„keineswegs geringfügig“ waren und der
Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den Fällen II.15 bis
II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verurteilung
fortgesetzt habe (UA S. 42).
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Diese - im Ansatz zutreffenden - Erörterungen greifen hier zu
kurz. Insbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden
Widerruf der Aussetzung einer beträchtlichen Reststrafe war
die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung noch
näher zu erörtern. Die Strafkammer hat nicht erkennen
lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun Jahre
dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst
gewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche
Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafen (jeweils ein Jahr und
zwei Monate Freiheitsstrafe) bei vergleichsweise eher geringen Einzel-
und Gesamtschäden (insgesamt kaum mehr als 20.000 Euro)
vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:
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Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende
Zäsur ist durch eine ganz ungewöhnliche Dauer eines
Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Dresden von etwa zweieinhalb
Jahren zwischen der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 24. Januar 2005
und dem Berufungsurteil hervorgerufen worden. Bei gewöhnlicher
Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren vor dem hier
abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006)
abgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der
Erörterung und Berücksichtigung bei der Bemessung der
Gesamtstrafen.
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Nichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der
massiven Bestrafung des Angeklagten und der überaus milden
Sanktion gegen seinen an sämtlichen Taten beteiligten
Mittäter, auf dessen Geständnis die
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Strafkammer die Überführung des Angeklagten
gestützt und den es zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit
Bewährung verurteilt hat. Eine derart signifikante Diskrepanz
der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig.
3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und
Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der
zugrunde liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht
gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den
bisherigen nicht widersprechen.
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