BGH,
Beschl. v. 22.7.2009 - 5 StR 268/09
5 StR 268/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 13. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in
Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass der
Angeklagte neben dem ausgeurteilten (Tank-)Betrug tateinheitlich auch
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat. Denn das Dauerdelikt
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt
nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; König in
Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl.
§ 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.), weswegen von einer Handlung im
Rechtssinn auszugehen ist.
Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als
minderschwere Straftat vermag das - ununterbrochene - Vergehen des
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung
nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69;
BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 8). Dementsprechend
können die für die beiden Taten verhängten
Einzelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe
bestehen bleiben.
Basdorf Brause Schaal
Dölp König |