BGH,
Beschl. v. 22.3.2000 - 5 StR 88/00
5 StR 88/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der
Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei
Fällen und der gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Sachrüge hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten
beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Es wird allerdings
klargestellt, daß der Angeklagte des
gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen
und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei
Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen der Einfuhr zu
erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei Zöllen und der
Einfuhrumsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs.
1 AO handelt (vgl. hierzu Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 10
zu § 373 AO).
Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Gleichwohl können die ... an sich rechtsfehlerfreien
Aussprüche über die Einzelstrafen und über
die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer zu Lasten
des Angeklagten zwei tilgungsreife Vorstrafen berücksichtigt
hat (UA S. 72 unten sowie 74 oben)." Zum "Zeitpunkt der
Urteilsverkündung am 27. September 1999 (war)
gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. §
36 Abs. 1 Satz 1 BZRG (zum Fristbeginn BGHSt 25, 19, 23) für
beide Vorverurteilungen Tilgungsreife mit der Folge eingetreten, dass
diese Eintragungen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG
nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden durften. Eine
Ausnahme i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG liegt schon deshalb
nicht vor, weil diese Vorschrift - das Vorliegen ihrer weiteren
Voraussetzungen unterstellt - die Berücksichtigung getilgter
Vorverurteilungen in einem Strafverfahren nur bei der Beurteilung der
Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges
zulässt, nicht jedoch bei der Strafzumessung (OLG Hamm NStZ
1983, S. 175; OLG Düsseldorf VRS 54, S. 50; OLG Karlsruhe VRS
55, S. 284).
Angesichts der ausdrücklichen, mehrfachen Erwähnung
der Vorstrafen im Urteil kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf
diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Bestand des
für sich genommen rechtsfehlerfreien
Maßregelausspruches (vgl. insoweit BGHR StGB § 69
Abs. 1 Entziehung 3, 6; BGH NStZ 1992, S. 586; BGH StV 1999, S. 18)
wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Harms Häger Nack
Gerhardt Raum |