BGH,
Beschl. v. 22.5.2006 - 5 StR 160/06
5 StR 160/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.5.2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.05.2006
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 28. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Sollte aufgrund altersbedingten Kräfteabbaus die
Gefährlichkeit des Beschuldigten nachlassen oder sich die
Möglichkeit seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit
dem für seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen
ergeben, wird gemäß § 67d Abs. 2 StGB eine
Aussetzung des Maßregelvollzugs nachhaltig zu prüfen
sein.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal |