BGH,
Beschl. v. 22.5.2007 - 3 StR 174/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 174/07
vom
22.05.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22.05.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 22. Januar 2007 im Schuldspruch dahin geändert,
dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
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"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
mit Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt.
Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des
§ 239b StGB in der Variante des Bemächtigens eines
Menschen, um ihn durch die Drohung mit einer schweren
Körperverletzung zu nötigen, erfüllte, indem
er seine Ehefrau im Pkw des Mittäters von ihrem Wohnort zu
einem einsam gelegenen Feldweg verbrachte, um sie dort zu der
Erklärung zu zwingen, sie bleibe weiter seine Frau und werde
ihm das Betreten der Wohnung und die Ausübung des
Geschlechtsverkehrs erlauben (UA S. 28). Die tateinheitlich angenommene
Nötigung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der
Angeklagte während der
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Rückfahrt bewusst die fortwährende Wirkung des
Geschehens auf dem Feldweg ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von
400,- € aus der Geldbörse seiner Ehefrau als 'Pfand'
für die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen (UA S. 28f.). Da
die Entführungslage zu diesem Zeitpunkt noch andauerte,
verwirklichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere
Tatbestandsalternative des § 239b StGB, nämlich das
Ausnutzen einer durch die Bemächtigung geschaffenen
Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. Rissing-van
Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23,
31) nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte §
240 StGB wird von § 239b StGB verdrängt (vgl.
Träger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl.
§ 239b Rdnr. 16; Tröndle-Fischer StGB 54. Aufl.
§ 239b Rdnr. 10 m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch
aufzunehmen ist. Dieser ist entsprechend zu berichtigen."
Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte
naheliegenderweise die Tatbestandsvariante des Entführens
verwirklicht hat, bei. Im Übrigen hat die
Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des
Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der
Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht
berührt.
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Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |