BGH,
Beschl. v. 22.10.2002 - 4 StR 339/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 339/02
vom
22.10.2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22.10.2002
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihn
betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung
der
Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und
die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Ausspruch
entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Ferner hat es
ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen
und bestimmt,
daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem
Jahr keine
Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der
Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das
Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht
ausgeführten Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden
Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Maßregelausspruch nach
§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anordnung der
Entziehung
der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher
Hinsicht
als rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis
gemäß §§ 69, 69 a
StGB handelt es sich nicht - wie das Landgericht meint - um eine
Nebenstrafe,
sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre
Verhängung
und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld,
sondern ausschließlich
von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR
StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet
der Umstand, daß der
Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt
hat, nicht bereits
eine „gesetzliche Regelvermutung“ für
seine charakterliche Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in
§ 69 Abs. 2
StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als
ungeeignet anzusehen.
Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69
Abs. 2
StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250
StGB - gestützt, so ist
regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich
und die fehlende Eignung des
Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher
zu begründen (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).
b) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von
den getroffenen
Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat - anders als die
früheren
Mitangeklagten L. und T. - bei den Straftaten, dererwegen er verurteilt
worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug
geführt. Im er-
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sten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar
gemeinsam mit anderen
Mittätern zum Tatort gefahren, verließ diesen jedoch
wieder zu Fuß. Im zweiten
Fall (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den
Feststellungen offen, wie der
Angeklagte letztlich zum Tatort gelangt ist und auf welche Weise er
diesen
wieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs.
1 StGB geforderte
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich.
Darüber
hinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten,
dessen Mitwirkung
an den Raubgeschehen von eher untergeordneter Bedeutung war, keine
Umstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum
Führen von Kraftfahrzeugen
rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus,
daß sich noch Feststellungen
treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen
können. Dieser entfällt
daher.
2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen
Anlaß, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
freizustellen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |