BGH,
Beschl. v. 22.10.2007 - 5 StR 364/07
5 StR 364/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.10.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.10.2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 21. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
Gegen den Angeklagten Z. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren,
gegen den Angeklagten K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten
verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
- 3 -
1. Das Urteil gegen den Angeklagten Z. hat schon deshalb keinen
Bestand, weil das Landgericht sich nicht ausreichend mit der
Schuldfähigkeit dieses Angeklagten auseinandergesetzt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte Z. an
einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie (vgl. BGH NStZ-RR
1998, 294; NStZ 2005, 326). Gleichwohl hält ihn das
Landgericht für voll schuldfähig, weil in Phasen der
Remission seine Steuerungsfähigkeit nicht
beeinträchtigt sei. Sachverständig beraten nimmt das
Landgericht für den Tatzeitraum keine Einschränkung
der Schuldfähigkeit an.
2
Diese Wertung ist lückenhaft und hält deshalb
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte
Z. wurde während des Tatzeitraums unter
„Eilbetreuung“ (UA S. 9) gestellt. Das Landgericht
hätte deshalb und angesichts der Schwere der psychiatrischen
Diagnose die Betreuungsunterlagen auswerten und darlegen
müssen, ob sich insoweit weitergehende oder abweichende
Erkenntnisse ergeben. Insbesondere musste sich das Landgericht mit
psychiatrischen Befunden in jenem Verfahren auseinandersetzen. Zudem
hätte das Landgericht den Umstand erörtern
müssen, dass das Rauschgiftgeschäft mit einem V-Mann
getätigt wurde. In diesem Zusammenhang wären die
Umstände des Geschäftsabschlusses näher zu
untersuchen gewesen. Von Bedeutung ist insbesondere, inwieweit das
Geschäft von dem V-Mann angestoßen wurde. Die
psychische Erkrankung des Angeklagten Z. kann in diesem Zusammenhang
dazu beigetragen haben, dass sein Hemmungsvermögen
beeinträchtigt war. Gegebenenfalls konnte er dem Ansinnen des
V-Mannes weniger Widerstand entgegenbringen.
3
Da der Senat nicht völlig auszuschließen vermag,
dass der Angeklagte Z. gemäß § 20 StGB
schuldunfähig gewesen ist, hebt er den Schuldspruch
einschließlich der Feststellungen auf, um dem neuen
Tatrichter eine umfassende und widerspruchsfreie Sachprüfung
zu ermöglichen.
4
- 4 -
2. Der Schuldspruch im Hinblick auf den Angeklagten K. hält
dagegen revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das
Landgericht bewegte sich innerhalb des ihm eingeräumten
Ermessensspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75), wenn es bei dem
Angeklagten K. in Anbetracht seiner Mitwirkung bei der Tatanbahnung und
seines erheblichen Eigeninteresses von einem täterschaftlichen
Handeltreiben ausging.
5
Allerdings begegnet die Strafzumessung durchgreifenden Bedenken. Im
Hinblick auf die Nähe des Tatbeitrags des Angeklagten K. zur
Beihilfe hätte die Annahme eines minder schweren Falles hier
nahe gelegen. Jedenfalls wären im Rahmen der Strafrahmenwahl
die näheren Umstände, wie es zu dem
Verkaufsentschluss kam, aufzuklären gewesen. Die
Urteilsgründe lassen unerörtert, in welchem Umfang
der V-Mann selbst auf den Geschäftsabschluss gedrängt
hat, der in seiner Größenordnung ersichtlich weder
im Vorleben beider Angeklagten noch in ihrem tatsächlichen
Verhalten eine vergleichbare Entsprechung fand. Gleichfalls ist nicht
belegt, inwiefern der Angeklagte K. den Angeklagten Z. in das
abgeurteilte Geschehen verstrickt hat, was das Landgericht dem
Angeklagten K. strafschärfend angelastet hat. Da die Aufhebung
im Rechtsfolgenausspruch auf einem Darlegungsmangel beruht,
lässt sich nicht ausschließen, dass nunmehr
Feststellungen getroffen werden, die den bisherigen widersprechen.
Deshalb hebt
6
- 5 -
der Senat nach § 353 Abs. 2 StPO auch die dem
Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen auf.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal |