BGH,
Beschl. v. 22.10.2008 - 1 StR 503/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 503/08
vom
22. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 5. Mai 2008 ihn betreffend im
a) Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung, der Anstiftung zur
versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit
Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen
Wurfkörpers sowie der Anstiftung zur Brandstiftung in
Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung schuldig ist,
b) Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe und im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die zugehörigen
Feststellungen bleiben bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten
schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung und
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen
verbotenen Wurfkörper (zwei Jahre Freiheitsstrafe), wegen
Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tat-
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einheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen
Wurfkörpers (fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen
Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur
versuchten Nötigung (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung und
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen
verbotenen Wurfkörper im Fall II.1. der Urteilsgründe
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand,
weil insofern Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der
Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 8. September
2008 ausgeführt:
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„Im Fall II.1 der Urteilsgründe (Ludwigsburg 1997)
ist die tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren
Brandstiftung begangene Anstiftung zur Herstellung und
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen
verbotenen Wurfkörper (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.
§ 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG a.F., § 26 StGB)
verjährt.
Die für den Beginn der Verjährungsfrist
maßgebliche Haupttat wurde am 1. Oktober 1997 begangen. Das
Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F., dessen Strafrahmen
sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt,
unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gemäß §
78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist absolute Verjährung am 1. Oktober
2007 eingetreten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 78b StGB
liegt nicht vor“.
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Dem schließt sich der Senat an. Der Verjährung steht
nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG
aF tateinheitlich mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung
zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung
einer eigenen Verjährung (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2003
- 2 StR 235/03 m.w.N.).
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3. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser
Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs
über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe
und über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der
Zumessung dieser Einzelstrafe zum einen bei der Bestimmung des
kombinierten Strafrahmens gemäß § 52 Abs. 2
Satz 2 StGB die Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF
von sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl wegen der
Ver-jährung dieses Delikts und der dem Angeklagten
gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB
zugebilligten Milderung des Strafrahmens des § 306 Nr. 2 StGB
aF eine Strafuntergrenze von drei Monaten zutreffend gewesen
wäre. Zum anderen hat es ausdrücklich zum Nachteil
des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser tateinheitlich
auch die Anstiftung zu dem verjährten Straftatbestand
verwirklicht hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Gesichtspunkte
die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst haben,
selbst wenn verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht
(vgl. BGH NStZ 2008, 146 m.w.N.) - straferschwerend gewertet werden
können. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der
Urteilsgründe und die an sich rechtsfehlerfrei gebildete
Gesamtstrafe müssen daher neu bemessen werden. Die
zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben,
da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende
Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen,
sind zulässig.
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Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, den
Strafrahmen, der sich aus der Angabe der angewendeten Strafvorschriften
ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen. Dies
gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom
24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). Im Übrigen ist es
regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der
schuldangemessenen Strafe arithmetische Erwägungen (vgl. UA S.
106: „im unteren Drittel des Strafrahmens“)
anzustellen.
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Nack Wahl Elf
Jäger Sander |