BGH,
Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 286/08
vom
22. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig
ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge in dem
aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen geriet der Mitangeklagte T. während
eines Streitgesprächs mit dem Geschädigten B. immer
mehr in Wut und schlug diesen schließlich mit der Faust ins
Gesicht. Der große und kräftige Geschädigte
schlug wuchtig zurück, wodurch T. eine Nasenbeinfraktur und
eine Zahnfraktur erlitt. Der Angeklagte hob eine mehrere Kilogramm
schwere Bauklammer auf und nahm diese in drohender Haltung auf seine
Schulter, um hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des
Geschädigten einzuschränken, was dieser auch so
empfand, und T. bei der Zufügung weiterer
Faustschläge zu unterstützen und zu
bekräftigen, wodurch dieser in seinem Beschluss, B. zu
misshandeln, bestärkt wurde. Als B. nun weglief, warf ihm T.
eine Eisenstange wie einen Speer hinterher. Anschließend
schlug er dem Geschädigten mit einem Schalungsbrett mehrfach
kräftig auf den Kopf, wodurch dieser mehrere
Knochenbrüche im rechten Schläfenbereich erlitt.
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Das Landgericht hat dem Angeklagten den Einsatz der Eisenstange und des
Schalungsbrettes nicht zugerechnet, er habe T. nur bei der Erteilung
von Faustschlägen unterstützen wollen. Der Angeklagte
habe zwar nur eine Beihilfehandlung geleistet, dies genüge
aber zur Begründung der Strafbarkeit nach § 224 Abs.
1 Nr. 4 StGB.
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2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher
gefährlicher Körperverletzung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mittäterschaft
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein
Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,
sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und
umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils
will. Das Landgericht hat selbst - zutreffend - die Tathandlung des
Angeklagten als Unterstützung fremden Tuns gewürdigt.
Nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGH NStZ 1983, 86 kann
zwar das
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Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur
Erfüllung des Qualifikationsmerkmals „mit einem
anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ (§ 224 Abs. 1
Nr. 4 StGB) ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen
Fällen der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise
als Mittäter zu bestrafen wäre. Vielmehr sind auch
bei der gefährlichen Körperverletzung nach §
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen
Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur
Unterstützungshandlungen für einen anderen
ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur
gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Die Urteilsfeststellungen ergeben, wie auch der Generalbundesanwalt in
seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine
vorsätzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten zur Tat des
Mitangeklagten T.. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend
umstellen. § 265 StPO steht einer
Schuldspruchänderung nicht entgegen, da
auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als
geschehen hätte verteidigen können. Der Senat
schließt weitergehende Feststellungen, die eine
Mittäterschaft begründen könnten, aus.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der
Senat kann schon angesichts der zwingenden Strafmilderung nach
§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht
ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere
Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er die Tat
richtig als Beihilfe ausgeurteilt hätte.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |