BGH,
Beschl. v. 22.9.2003 - 3 StR 332/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 332/03
vom
22.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.09.2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 28. April 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer
erscheinen nicht
unbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten,
ob sich
eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder
ähnlicher Straftaten,
wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt
(BGHR StGB § 46
Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier
ersichtlich weder
auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt. Dies gilt ebenso für den vom
Landgericht nicht
ausdrücklich erwähnten Aspekt der besonderen
Haftempfindlichkeit des
Angeklagten.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert |