BGH,
Beschl. v. 22.9.2008 - 1 StR 323/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 323/08
vom
22. September 2008
BGHR: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________________
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch
jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe
im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der
Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Gesamtgeschäfts, auf
das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der
Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§
53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung nicht entgegen.
BGH, Beschl. vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 - LG Koblenz
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in sieben Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur
Steuerverkürzung in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf
die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts rügt, berichtigt der Senat den Schuldspruch
wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Im Übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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I.
Die Verfahrensrüge, die gegen die Berufsrichter der
Strafkammer gerichteten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht
zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 3 StPO), bleibt ohne
Erfolg.
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1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
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Im Laufe der knapp ein Jahr dauernden Hauptverhandlung legte ein
Verteidiger des Angeklagten nach dem 16. Hauptverhandlungstag
Haftbeschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts
ein, die mit dem Eröffnungsbeschluss ergangen war.
Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit der
Behauptung, die Strafkammer habe bei der Terminierung der
Hauptverhandlung gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.
Der Beschwerde half das Landgericht nicht ab. Da nach Auffassung des
Angeklagten die Abhilfeentscheidung mit objektiv unwahren Tatsachen
begründet worden war, erhob er Gegenvorstellung und erstrebte
die Richtigstellung der behaupteten Tatsachen. Diesem Antrag kam die
Strafkammer nicht nach und wies die Gegenvorstellung zurück.
Mit der Begründung, dass die wiederholten, nach seiner Ansicht
objektiv falschen Behauptungen in den vorgenannten Beschlüssen
der Strafkammer Misstrauen in die Unparteilichkeit der Berufsrichter
der Strafkammer begründen würden, lehnte der
Angeklagte sodann am 19. Hauptverhandlungstag die Berufsrichter wegen
Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde von der Strafkammer ohne
Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegründet
zurückgewiesen; die Hauptverhandlung wurde dann von der
Strafkammer in der ursprünglichen Besetzung
fortgeführt. Am 25. Verhandlungstag kam es zwischen den
Verfahrensbeteiligten zu einer verfahrensbeendenden Absprache. Auf die
Zusage einer Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe hin legte
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der Angeklagte ein von seinem Verteidiger vorgetragenes
Geständnis ab. Staatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen alle
noch nicht erledigten Beweisanträge zurück; einen
Rügeverzicht im Hinblick auf die am 19. Hauptverhandlungstag
geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter erklärte der
Angeklagte nicht.
2. Die Befangenheitsrüge ist bereits unzulässig (vgl.
BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 5; BGH, Beschl.
vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08). Der Angeklagte hat nach
sachlicher Bescheidung des Befangenheitsantrags mit den zuvor als
befangen abgelehnten Richtern eine Urteilsabsprache getroffen;
Umstände, die trotz dieser Absprache ein Fortbestehen der von
dem Angeklagten mit seinem Befangenheitsantrag geltend gemachten
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, wurden nicht
vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage
beruht die Erhebung der Befangenheitsrüge auf einem
widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers;
für sie besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis.
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a) Ein vorhandenes und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist eine
allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung
(BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515 m.w.N.). Das
Rechtsschutzinteresse kann fehlen, wenn die Ausübung eines an
sich gegebenen Rechts zu früherem Prozessverhalten in einem
unauflösbaren Selbstwiderspruch steht (BGH StV 2001, 100 und
StV 2001, 101). Die Rechtsausübung kann dann auch mit dem auch
im Strafprozess bestehenden Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. Einl. Rdn. 111; vgl. auch
Art. 35 Abs. 3 Var. 3 EMRK) sowie dem auch für die Gerichte
geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG -
Kammer - NJW 2003, 1514, 1515) nicht zu vereinbaren sein. Sie ist dann
unzulässig.
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b) Auch die Mitwirkung an einer Urteilsabsprache kann dazu
führen, dass sich daran anschließende
Prozesshandlungen als selbstwidersprüchlich erweisen, so dass
sie unzulässig sind. Auf die Notwendigkeit der
Klärung der Frage, ob und in welchem Maße im
Revisionsverfahren etwa unter dem Gesichtspunkt
widersprüchlichen Verhaltens bestimmte
Verfahrensrügen ausgeschlossen sein können (vgl. dazu
auch BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08), hat bereits
der Große Senat für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 50, 40, 52).
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c) Mit der hier nach einer Urteilsabsprache erhobenen
Befangenheitsrüge, mit der die Befangenheit der Richter vor
einer Urteilsabsprache beanstandet wird, setzt sich der
Beschwerdeführer in diesem Sinne zu seinem eigenen
früheren Verhalten in Widerspruch. Denn bei der
einvernehmlichen Beendigung des Strafverfahrens aufgrund einer
Absprache bringen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zum
Ausdruck, dass für sie ein Grund für ein Misstrauen
in die Unparteilichkeit des Richters nicht (mehr) besteht. Besondere
Umstände, die hier eine andere Wertung und damit einen
Ausnahmefall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
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aa) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist,
ob der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und
Straffrage bereits festgelegt. Dies ist grundsätzlich vom
Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der
Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm
bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm
gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit
und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei
entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass zunächst
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berechtigt erscheinendes Misstrauen nach umfassender Information
über den zugrunde liegenden Vorgang gegenstandslos werden kann
(vgl. BGHSt 4, 264, 269 f.; BGH wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208,
209; NJW 2006, 3290, 3295; jeweils m.w.N.). Die Besorgnis der
Befangenheit kann demnach auch durch die dem Ablehnenden bekannt
gemachte dienstliche Äußerung des abge-lehnten
Richters ausgeräumt werden (BGH, Beschl. vom 3. Juli 1996 - 5
StR 107/96; vgl. auch BGHSt 45, 312, 320; BGH NStZ 1999, 629, 630).
bb) Für die Beurteilung, ob ein Befangenheitsantrag
begründet ist, ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung
des nach § 27 StPO zuständigen Gerichts abzustellen.
Nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen und Beweismittel
dürfen auch bei der Entscheidung des Revisionsgerichts, das
die Befangenheitsrüge nach Beschwerdegesichtspunkten
behandelt, berücksichtigt werden (BGHSt 21, 85, 88; BGH NJW
1960, 2106, 2108).
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cc) Indes gilt der Grundsatz, dass zunächst erscheinendes
Misstrauen wieder ausgeräumt werden kann, auch für
eine Urteilsabsprache. Wird - wie hier - eine den Grundsätzen
von BGHSt 50, 40 entsprechende Urteilsabsprache getroffen, die zur
Folge hat, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt und das
Gericht dafür eine Strafobergrenze zusagt, so ist dieses
Verhalten des Angeklagten grundsätzlich dahin zu verstehen,
dass er die zuvor geäußerte Besorgnis in die
Unparteilichkeit des Gerichts nicht mehr hegt (vgl. BGHR StPO
§ 338 Nr. 3 Revisibilität 4).
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dd) Lässt sich der Angeklagte auf ein solches Vorgehen ein und
legt er im - rechtlich geschützten - Vertrauen auf die Zusage
des Gerichts ein Geständnis ab, so belegt das seine
veränderte Einschätzung. Jetzt besorgt er nicht mehr,
und muss auch nicht mehr besorgen, das Gericht habe sich - zu seinem
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Nachteil vorschnell - in der Schuld- und Straffrage festgelegt. Diese
hat er nunmehr vielmehr mit dem Gericht im Wesentlichen
„abgesprochen“ und das zu erwartende Urteil
entspricht seiner Verteidigungsstrategie. Ist die Urteilsabsprache fair
und ordnungsgemäß zustande gekommen, so vermag auch
ein dabei geäußerter Vorbehalt, auf eine
Befangenheitsrüge wegen des zuvor gestellten
Befangenheitsantrages nicht zu verzichten, nichts daran
ändern, dass der Angeklagte mit dem Eingehen auf die Absprache
zu erkennen gegeben hat, dass seine Besorgnis entfallen ist.
ee) Hegt aber der Angeklagte keine Besorgnis der Befangenheit mehr und
geht er deshalb von einer unvoreingenommenen Haltung des Gerichts zum
Urteilszeitpunkt aus, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis
für die Beanstandung einer Zwischenentscheidung, welche die
Frage der Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter in einem
früheren Verfahrensstadium zu Gegenstand hatte. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
Grundrechts des Angeklagten, wonach das Rechtsmittelgericht ein von der
jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und „leer laufen“ lassen darf
(BVerfGE 78, 88, 98 f.).
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ff) Der Senat verkennt nicht, dass bei besonderen Umständen
trotz vorheriger Urteilsabsprache ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Erhebung einer Befangenheitsrüge gegeben sein
kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine neue Sachlage ergibt, die
dazu führt, dass das Gericht seine Zusage nicht mehr
aufrechterhält. In einem solchen Fall ist auch die Besorgnis
des Angeklagten neu zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn besondere
Umstände vorhanden sind, die bei verständiger
Würdigung des Sachverhalts trotz der Urteilsabsprache ein
fortbestehendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts
rechtfertigen. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch
sonst erkennbar. Soweit die Revision
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vorträgt, der Angeklagte habe bei Abgabe des
Geständnisses bekundet, dass ein Rechtsmittelverzicht ebenso
wenig beabsichtigt gewesen sei wie ein Ausschluss von
Verfahrensrügen, ist dies nicht geeignet, eine nach der
Urteilsabsprache fortbestehende Besorgnis der Befangenheit zu
rechtfertigen. Denn mit dieser Erklärung brachte der
Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass er trotz der
Verständigung mit dem Gericht vor der Absprache liegende
Verfahrensverstöße mit dem Rechtsmittel der Revision
beanstanden will. Dass er - auch angesichts der Verständigung
- nach wie vor die Voreingenommenheit der Richter besorgte, kann der
Erklärung indes nicht entnommen werden.
d) Der Unzulässigkeit der Erhebung einer
Befangenheitsrüge, mit der die vor einer einvernehmlichen
verfahrensbeendenden Absprache erfolgte Zurückweisung eines
Befangenheitsgesuchs beanstandet wird, steht nicht entgegen, dass nach
der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) das
Tatgericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung
eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen
Verzicht auch nicht hinwirken darf. Denn der in einem solchen Fall
eintretende Rügeverlust ist nicht etwa Folge eines
Rechtsmittelverzichts, sondern des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
nach einer Urteilsabsprache für die Beanstandung bestimmter
Verfahrensverstöße vor der verfahrensbeendenden
Absprache. Die Rechtsmittelbefugnis als solche besteht bei einer
Urteilsabsprache uneingeschränkt fort.
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3. Die Befangenheitsrüge wäre - ihre
Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
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a) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der
abgelehnten Richter hat sich der Senat nicht von der Richtigkeit der
Behauptung der Revision überzeugt, die in der
Haftbeschwerdeentscheidung zur Terminierung angegebenen Tatsachen seien
unwahr. Vielmehr wurden die für die Terminierung bedeutsamen
Umstände in den diesbezüglichen Entscheidungen der
Kammer einerseits und der Haftbeschwerde sowie der Gegenvorstellung des
Angeklagten andererseits von den Verfahrensbeteiligten ersichtlich
unterschiedlich interpretiert. Dies wurde durch die dienstlichen
Stellungnahmen der abgelehnten Richter auch dem Angeklagten deutlich.
Schließlich konnte der Senat auch keine Anhaltspunkte
für bewusste Falschangaben der abgelehnten Richter zu den
Umständen der Terminierung feststellen. Bei dieser Sachlage
liegen keine Umstände vor, die geeignet sind, in den Augen
eines vernünftigen Angeklagten Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen.
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II.
Auch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Ergebnis ohne Erfolg.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
unterstützte der Angeklagte eine international tätige
Organisation, die Tabakfeinschnitt, der unter Steueraussetzung aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
ausgeführt werden sollte (§ 17 TabStG),
während der Beförderung dem
Steueraussetzungsverfahren entzog und hiermit in nicht zugelassenen
Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Zigaretten herstellte, die
sodann unter der Marke „Marlboro“ in Deutschland
vertrieben wurden. Die insoweit nach § 11 Abs. 3, §
18 Abs. 1 Satz 1 TabStG entstandenen Steuern wurden nicht entrichtet.
Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand nach den Urteilsfest-
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stellungen einerseits darin, dass er bei der Beschaffung des
Tabakfeinschnitts in Argentinien beteiligt war, wo er für den
vorgeblichen Endempfänger auftrat. Bei diesem handelte es sich
um eine in Kroatien, das zur Tatzeit noch nicht Mitglied der
Europäischen Union war, ansässige Firma. Nachdem der
Tabakfeinschnitt aus Argentinien ordnungsgemäß an
die belgische Firma T. , die Inhaberin eines Steuerlagers war,
geliefert worden war, veranlasste der Angeklagte nacheinander sieben
Einzeltransporte mit Tabakfeinschnitt an die von ihm vertretene
kroatische Firma im Steueraussetzungsverfahren, aus dem die Transporte
dann jeweils entzogen wurden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hält der Schuldspruch
auch zur Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten
rechtlicher Nachprüfung stand. Den Urteilsgründen ist
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte an
jedem der sieben verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte,
die jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden,
unterstützend mitwirkte (UA S. 5). Er leistete zu jeder der
Haupttaten durch selbständige
Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs.
1 StGB. Die Beihilfehandlungen stehen daher zueinander im
Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB; vgl. BGH
wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der
Anbahnung des Gesamtgeschäfts und an der Beschaffung des
Tabaks durch die belgische Firma T. in Argentinien beteiligt war,
welche den Tabak zunächst in einem Steuerlager
zwischenlagerte, bevor das Steueraussetzungsverfahren eröffnet
wurde, führt angesichts seiner Mitwirkung an den einzelnen
Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses. Zur Klarstellung berichtigt der Senat
das offensichtliche Schreibversehen der Strafkammer „Beihilfe
zur Steuerverkürzung“ im Urteilstenor in
„Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 33).
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3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.
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Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach §
370 Abs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller
Umstände einschließlich seines Tatbeitrages voraus
(vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007, 461; Joecks in
Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 AO Rdn.
267). Das Landgericht durfte daher beim Angeklagten nicht allein
deshalb vom - gemäß §§ 27, 49 StGB
gemilderten - Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ausgehen, weil
die Taten bei den Haupttätern als besonders schwere
Fälle der Steuerhinterziehung zu qualifizieren waren.
Gleichwohl ist die Strafrahmenwahl des Landgerichts nicht zu
beanstanden. Angesichts der Einbindung des Angeklagten in die
Aktivitäten einer international operierenden
Tätergruppe, die im großen Stil und mit
großer krimineller Energie in illegal eingerichteten
Fabrikationsstätten Zigaretten herstellte und unversteuert
unter Markenbezeichnungen veräußerte (UA S. 3, 13),
kam bei dem hier vorliegenden Tatbild mit einem Gesamtsteuerschaden von
weit mehr als 10 Mio. Euro auch bei den
Unterstützungshandlungen des Angeklagten nur die Annahme
besonders schwerer Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO
in Betracht. Dass der Angeklagte auf eine seiner Stellung und seiner
Aufgabe im Tatgeschehen entsprechende Entlohnung verzichtet haben
könnte, ist weder festgestellt, noch wird dies vom Angeklagten
behauptet. Der Senat schließt zudem aus, dass sich in den
Fällen fünf bis sieben der Urteilsgründe die
geringfügige Überschreitung des
gemäß § 4 Abs. 1
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Nr. 1 Buchst. c TabStG in der Fassung vom 23. Dezember 2003
maßgeblichen Tabaksteuersatzes für Zigaretten durch
die Strafkammer um knapp 0,13 Cent pro Zigarette auf den Strafausspruch
ausgewirkt hat.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander |