BGH,
Beschl. v. 22.9.2009 - 4 StR 382/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 382/09
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Gefangenenmeuterei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 21. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 25. August 2009:
Der Angeklagte ist im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass das
Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3 StGB
entnommen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - wie das Landgericht in
Übereinstimmung mit der bisher ständigen
Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl.
§ 121 Rdn. 15 i.V.m. § 113 Rdn. 38) angenommen hat -
der benannte besonders schwere Fall der Geiselnahme nach § 121
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch die Waffe im
nicht-technischen Sinn erfasst (so BTDrucks. 7/550 S. 220 a.E.) und
deshalb dieses Regelbeispiel hier dadurch erfüllt ist, dass
der Angeklagte einem der Vollzugsbediensteten bei der Tat eine 17 cm
lange Schere an den Hals hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin
Bestand hat, könnte mit Blick auf die Gründe der zu
§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergangenen Kammerentscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 ff.)
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zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nicht-technischen Sinne
lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften verwendeten
Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 177
Abs. 3 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterfällt, nicht
aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen) Waffe (so
unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für § 113 StGB Rosenau in
LK-StGB 12. Aufl. § 113 Rdn. 77, 78; anders ders. zu
§ 121, dort Rdn. 60). Der Senat braucht diese Frage nicht
abschließend zu entscheiden; denn er kann unter den hier
gegebenen Umständen ausschließen, dass die
Strafrahmenwahl von der Subsumtion der bei der Tat eingesetzten Schere
unter den Begriff der "anderen Waffe" beeinflusst worden ist. Vielmehr
drängt sich nach dem Gesamtzusammenhang der
Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil auf, dass
das Landgericht in Anbetracht des massiven Einsatzes der Schere bei der
Tat durch den bereits mehrfach auch einschlägig verurteilten
Angeklagten zumindest einen nicht benannten besonders schweren Fall der
Gefangenenmeuterei angenommen und deshalb die Strafe - wie geschehen -
dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3 StGB entnommen
hätte. Denn jedenfalls die Verwendung einer ''Waffe im
nicht-technischen Sinn" bleibt in ihrem Unrechtsgehalt und der
Gefährlichkeit der Handlung regelmäßig -
wie auch im vorliegenden Fall - nicht hinter den von § 121
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unter Zugrundelegung des engeren
Waffenbegriffs erfassten Fällen zurück. Dass das
Landgericht den Tatbestand der Geiselnahme nach
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§ 239 b StGB nicht als erfüllt angesehen hat,
beschwert den Angeklagten nicht.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |