BGH,
Beschl. v. 23.4.2002 - 1 StR 41/02
1 StR 41/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die
ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch
über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz
erlittenen Auslieferungshaft war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz
2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer
Anrechnungsmaßstab als eins zu eins kommt hier ersichtlich
nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen
der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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