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BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 1 StR 41/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 23.4.2002 - 1 StR 41/02
1 StR 41/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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